Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu übertragen, so hat sie unter Anerkennung ihrer 
fortdauernden Haftungspflicht aus ihren bisherigen Versicherungs-Verträgen und 
Prolongationen durch Vollmacht vom 27. Januar d. J. den Hauptagenten der Aa- 
chen-Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, die Kaufleute Fink und Eisenlohr 
in Reutlingen, auch zu ihrem Hauptagenten in Gemäßheit des Art. 9 des Gesehes 
vom 25. Mai 1850 (Reg. Blatt S. 209) bestellt; was hiemit zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. März 1841. Schlayper. 
b) Verfügung, betreffend die Aufnahme von 35glingen in die mit dem Waisenhause Weingarten 
verbundene Rettungsanstalt für verwahrloste Kinder. 
Nachdem die unter dem 15. August 1326 im schriftlichen Wege erlassene In- 
struktion in Betreff der Auswahl der in das Waisenhaus Weingarten neben der 
normalmäßigen Waisenzahl aufzunehmenden Kinder von Landstreichern 2c. einer 
Revision unterworfen worden ist; so werden nunmehr in Gemäßheit höchster Ent- 
schließung Seiner Königlichen Masjestär vom heutigen Tage folgende Be- 
stimmungen, die an die Stelle jener Instruktion treten, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
KF. 1. 
Die in das Waisenhaus Weingarten als Rettungsanstalt für verwahrloste Kin- 
der neben der normalmäßigen Zahl von Waisen aufzunehmenden Zöglinge werden 
aus Kindern ausgewählt, deren Erziehung in Ermanglung öffentlicher Fürsorge 
Personen überlassen seyn würde, welche als Jauner, Landstreicher oder auch durch 
sonstige habituell verübte Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen gerichtliche 
oder polizeiliche Strafen oder Sicherungsmaaßregeln verwirkt haben. 
K. 2. 
Die Aufnahme setzt nicht nothwendig voraus, daß Strafen und beziehungsweise 
polizeiliche Beschränkung gegen die Erzieher der Aufzunehmenden bereits rechtsbräf- 
tig erkannt worden seyen. Es genägt vielmehr an dem Vorhandenseyn amtlicher 
Notizen, welche keinen Zweifel an der Begründung solcher Maaßregeln gegen die- 
selben übrig lafsen, wenn gleich die Erkennung oder Vollziehung dieser Maaßregeln
	        
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