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Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu übertragen, so hat sie unter Anerkennung ihrer
fortdauernden Haftungspflicht aus ihren bisherigen Versicherungs-Verträgen und
Prolongationen durch Vollmacht vom 27. Januar d. J. den Hauptagenten der Aa-
chen-Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, die Kaufleute Fink und Eisenlohr
in Reutlingen, auch zu ihrem Hauptagenten in Gemäßheit des Art. 9 des Gesehes
vom 25. Mai 1850 (Reg. Blatt S. 209) bestellt; was hiemit zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht wird.
Stuttgart den 15. März 1841. Schlayper.
b) Verfügung, betreffend die Aufnahme von 35glingen in die mit dem Waisenhause Weingarten
verbundene Rettungsanstalt für verwahrloste Kinder.
Nachdem die unter dem 15. August 1326 im schriftlichen Wege erlassene In-
struktion in Betreff der Auswahl der in das Waisenhaus Weingarten neben der
normalmäßigen Waisenzahl aufzunehmenden Kinder von Landstreichern 2c. einer
Revision unterworfen worden ist; so werden nunmehr in Gemäßheit höchster Ent-
schließung Seiner Königlichen Masjestär vom heutigen Tage folgende Be-
stimmungen, die an die Stelle jener Instruktion treten, zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
KF. 1.
Die in das Waisenhaus Weingarten als Rettungsanstalt für verwahrloste Kin-
der neben der normalmäßigen Zahl von Waisen aufzunehmenden Zöglinge werden
aus Kindern ausgewählt, deren Erziehung in Ermanglung öffentlicher Fürsorge
Personen überlassen seyn würde, welche als Jauner, Landstreicher oder auch durch
sonstige habituell verübte Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen gerichtliche
oder polizeiliche Strafen oder Sicherungsmaaßregeln verwirkt haben.
K. 2.
Die Aufnahme setzt nicht nothwendig voraus, daß Strafen und beziehungsweise
polizeiliche Beschränkung gegen die Erzieher der Aufzunehmenden bereits rechtsbräf-
tig erkannt worden seyen. Es genägt vielmehr an dem Vorhandenseyn amtlicher
Notizen, welche keinen Zweifel an der Begründung solcher Maaßregeln gegen die-
selben übrig lafsen, wenn gleich die Erkennung oder Vollziehung dieser Maaßregeln