Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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weit anzunehmen sey, daß der Hang zu einer solchen Lebensart sich bereits 
in ihm befestigt habe, ob besondere Proben sittlicher Verdorbenheit von 
ihm bekannt seyen, ob er namentlich selbst schon Handlungen, die mit ge- 
richtlicher oder polizeilicher Strafe bedroht sind, ausgefuͤhrt oder an ihrer 
Ausfuͤhrung thaͤtigen Theil genommen habe; 
der Charakter und die Lebensweise der Eltern oder der sonstigen bisherigen 
Ernaͤhrer des Kindes, die Art, der Grad und die Zahl der Uebertretungen, 
Vergehen oder Verbrechen, deren sie sich schuldig gemacht, der Grad der 
Hartnaͤckigkeit, den sie gegen die Einfuͤgung in die buͤrgerliche Ordnung 
bewiesen haben, der Umfang und die Ergiebigkeit der ihnen zu Gebot ste- 
henden Mittel ihres Fortkommens und deren Verhaͤltniß zu ihren Beduͤrf- 
nissen, die Art, wie sie bisher auf die Erziehung ihrer Kinder eingewirkt, 
und namentlich die Neigung, die sie gezeigt haben, dieselben den oͤffentlichen 
Schulanstalten zu entzlehen und sie zu unerlaubtem Erwerb oder sonstigen 
verbotenen Handlungen zu mißbrauchen; 
3) die außer der Aufnahme in das Waisenhaus vorhandenen Mittel, das Kind 
dem Einflusse seiner bisherigen Umgebungen zu entziehen, namentlich ob sich 
Gelegenheit finde, dasselbe in einer anderen Erziehungsanstalt oder bei einer 
geordneten Familie unterzubringen, wo es der Einwirkung seiner Angehoͤ- 
rigen entzogen waͤre, und ob die Mittel zur Bestreitung der Kosten eines 
solchen Unterkommens in dem Vermoͤgen derer, welchen die Alimentation 
des Kindes obliegt, in der Privat-Wohlthaͤtigkeit, in den Kraͤften der Lokal- 
Armen-Unterstützungs-Cassen, an welche ein rechtlicher Anspruch für das 
Kind Statt findet, oder auf irgend eine sonstige Weise gewährt seyen. 
g. 6. 
Die Quellen, aus welchen der Regel nach die Notizen über die nach dem Vor- 
stehenden zu beruͤcksichtigenden Verhaͤltnisse geschoͤpft werden, sind: 
1) die von den Bezirks-Polizeiaͤmtern nach der Verordnung vom 10. November 
1825 zu führenden Listen über die Confinirten mit den denselben zu Grund 
liegenden Materialien; 
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