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weit anzunehmen sey, daß der Hang zu einer solchen Lebensart sich bereits
in ihm befestigt habe, ob besondere Proben sittlicher Verdorbenheit von
ihm bekannt seyen, ob er namentlich selbst schon Handlungen, die mit ge-
richtlicher oder polizeilicher Strafe bedroht sind, ausgefuͤhrt oder an ihrer
Ausfuͤhrung thaͤtigen Theil genommen habe;
der Charakter und die Lebensweise der Eltern oder der sonstigen bisherigen
Ernaͤhrer des Kindes, die Art, der Grad und die Zahl der Uebertretungen,
Vergehen oder Verbrechen, deren sie sich schuldig gemacht, der Grad der
Hartnaͤckigkeit, den sie gegen die Einfuͤgung in die buͤrgerliche Ordnung
bewiesen haben, der Umfang und die Ergiebigkeit der ihnen zu Gebot ste-
henden Mittel ihres Fortkommens und deren Verhaͤltniß zu ihren Beduͤrf-
nissen, die Art, wie sie bisher auf die Erziehung ihrer Kinder eingewirkt,
und namentlich die Neigung, die sie gezeigt haben, dieselben den oͤffentlichen
Schulanstalten zu entzlehen und sie zu unerlaubtem Erwerb oder sonstigen
verbotenen Handlungen zu mißbrauchen;
3) die außer der Aufnahme in das Waisenhaus vorhandenen Mittel, das Kind
dem Einflusse seiner bisherigen Umgebungen zu entziehen, namentlich ob sich
Gelegenheit finde, dasselbe in einer anderen Erziehungsanstalt oder bei einer
geordneten Familie unterzubringen, wo es der Einwirkung seiner Angehoͤ-
rigen entzogen waͤre, und ob die Mittel zur Bestreitung der Kosten eines
solchen Unterkommens in dem Vermoͤgen derer, welchen die Alimentation
des Kindes obliegt, in der Privat-Wohlthaͤtigkeit, in den Kraͤften der Lokal-
Armen-Unterstützungs-Cassen, an welche ein rechtlicher Anspruch für das
Kind Statt findet, oder auf irgend eine sonstige Weise gewährt seyen.
g. 6.
Die Quellen, aus welchen der Regel nach die Notizen über die nach dem Vor-
stehenden zu beruͤcksichtigenden Verhaͤltnisse geschoͤpft werden, sind:
1) die von den Bezirks-Polizeiaͤmtern nach der Verordnung vom 10. November
1825 zu führenden Listen über die Confinirten mit den denselben zu Grund
liegenden Materialien;
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