Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6130.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Bung,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  zum  Betrage  von  90,000  Thalern.
Vom  20.  Juni  1865.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Burg  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zur  Erichtung  einer
städrischen  Gasanstalt  eine  Anleihe  von  90,000  Thalern  aufnehmen  und  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit#  Zinskupons  versehene  Stadtobligationen
  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausslellung  von  Papieren,  welche  eine
Jahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  ##eemwär#iges  Privilegium
  zur  Ausstellung  von  neunzig  Tausend  Thalern  Burgscher  Scadtobligationen,
  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  900  Apoints  und  zwar  zu
je  100  Rcthlr.  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,
von  Seiten  der  Gldubiger  unkündbar,  vom  1.  Januar  1868.  ab  nach  dem
festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  mit  mindestens  zwei  Prozent  der
Kapitalschuld,  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen  und
des  künftigen  Reinertrages  der  Gasanstalt,  soweit  solcher  die  planmäßigen
Zins=  und  Tilgungsbetrage  etwa  übersleigt,  alljährlich  zu  amortisiren  sind,  mit
Vorbehalt  der  Rechte  Dricter  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch
dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Jasiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Juni  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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