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. 7.
In allen Faͤllen, in welchen es sich ausschließlich von Beurtheilung innerer
Krankheits-Zustände, insbesondere auch abnormer Seelen-Zustände handelt, ist die
Legal-Inspektion dem Oberamts-Arzte allein aufzutragen.
K. 8.
Auch alle diejenigen, im Laufe einer gerichtlichen oder polizeilichen Untersuchung
als nothwendig sich darstellenden ärztlichen Besichtigungen und Begutachtungen, welche
nicht auf Feststellung des Thatbestandes eines Verbrechens oder Vergehens, sondern
auf den körperlichen oder physischen Zustand verhafteter oder solcher Personen sich
beziehen, welche einer Straf-Anstalt zum Straf-Vollzug zu übergeben sind, wie z. B.
die Untersuchung über das Vorhandenseyn oder den Stand einer Schwangerschaft,
über die Fähigkeit eines Inquisiten zu Erstehung einer körperlichen Züchtigung, über
das Vorhandenseyn vorgeblicher oder muthmaßlicher Krankheiten und Gebrechen und
dergl., sind ausschließlich Sache des Oberamts-Arztes, vorbehältlich der Verpflichtung
des Lehteren, in chirurgischen und geburtshülflichen Fällen, soferne er nicht selbst aus-
übender Wund= und Heb-Arzt wäre, und die Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Fal-
les hiefür spräche, auf die Beziehung des Oberamts-Wund-Arztes, und, wenn auch
dieser nicht Heb-Arzt seyn würde, eines anderen Geburtshelfers anzutragen.
Stuttgart den 23. Juni 1841. Prieser. Schloayer.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Verleihung eines Erfindungspatents an den Soldaten Grau auf eine Vorrichtung für
Bereitung der Gersten-Graupen.
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 24. d. M.
dem Soldaten des achten Infanterie-Regiments, Johann Georg Grau von Owen,
Oberamts Kirchheim, das nachgesuchte Erfindungspatent auf eine von ihm vorgelegte
Vorrichtung für Bereitung der Gersten-Graupen mit vertikal gestelltem Läufer und
steinener Zarge, auf die Zeit von fünf Jahren gnädigst ertheilt haben; so wird dieses,