Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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. 7. 
In allen Faͤllen, in welchen es sich ausschließlich von Beurtheilung innerer 
Krankheits-Zustände, insbesondere auch abnormer Seelen-Zustände handelt, ist die 
Legal-Inspektion dem Oberamts-Arzte allein aufzutragen. 
K. 8. 
Auch alle diejenigen, im Laufe einer gerichtlichen oder polizeilichen Untersuchung 
als nothwendig sich darstellenden ärztlichen Besichtigungen und Begutachtungen, welche 
nicht auf Feststellung des Thatbestandes eines Verbrechens oder Vergehens, sondern 
auf den körperlichen oder physischen Zustand verhafteter oder solcher Personen sich 
beziehen, welche einer Straf-Anstalt zum Straf-Vollzug zu übergeben sind, wie z. B. 
die Untersuchung über das Vorhandenseyn oder den Stand einer Schwangerschaft, 
über die Fähigkeit eines Inquisiten zu Erstehung einer körperlichen Züchtigung, über 
das Vorhandenseyn vorgeblicher oder muthmaßlicher Krankheiten und Gebrechen und 
dergl., sind ausschließlich Sache des Oberamts-Arztes, vorbehältlich der Verpflichtung 
des Lehteren, in chirurgischen und geburtshülflichen Fällen, soferne er nicht selbst aus- 
übender Wund= und Heb-Arzt wäre, und die Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Fal- 
les hiefür spräche, auf die Beziehung des Oberamts-Wund-Arztes, und, wenn auch 
dieser nicht Heb-Arzt seyn würde, eines anderen Geburtshelfers anzutragen. 
Stuttgart den 23. Juni 1841. Prieser. Schloayer. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verleihung eines Erfindungspatents an den Soldaten Grau auf eine Vorrichtung für 
Bereitung der Gersten-Graupen. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 24. d. M. 
dem Soldaten des achten Infanterie-Regiments, Johann Georg Grau von Owen, 
Oberamts Kirchheim, das nachgesuchte Erfindungspatent auf eine von ihm vorgelegte 
Vorrichtung für Bereitung der Gersten-Graupen mit vertikal gestelltem Läufer und 
steinener Zarge, auf die Zeit von fünf Jahren gnädigst ertheilt haben; so wird dieses,
	        
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