Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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I. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Gegenstand und Betrag der Steuer. 
. 1. 
Die Steuer ist für den Joll-Centner Rüben-Rohzucker im ersten Betriebsjahre 
vom 1. September 1861 bis dahin 1842 auf —:- 35 Kreuzer bestimmt und wird 
von dem fertigen Fabrikate erhoben. 
Für die folgenden zwei Betriebsjahre wird der Abgabensaß je vor Anfang des 
Jahres bekannt gemacht werden. 
2) Ansetzung der Steuer. 
a Nach spezieller Ermittlung. 
.K. 2. 
Die Steuerschuldigkeit der abgabepflichtigen Fabrikanten wird auf den Grund 
von Deklarationen ermittelt, welche von jenen über den steuerbaren Gegenstand der 
Steuerbehbrde zu übergeben und von dieser durch spezielle Aufnahmen zu prüfen sind. 
K. 5. 
Die Inhaber der dermalen bestehenden Runkelrüben-Zuckerfabriken sind ver- 
pflichtet, innerhalb der letzten drei Tage des Monats August 1841 ihre Vorräthe 
an Juckerfabrikaten und Halbfabrikaten der Steuerbehörde anzumelden, welche befugt 
ist, die Richtigkeit der Anmeldung durch! Revision der Waarenlager und nöthigenfalls 
durch Gewichts-Ermittlung zu prüfen. 
K. 4. 
Arbeitet eine Fabrik theilweise oder ausschließlich auf die Erzeugung von cristal- 
listrbarem Syrup, so werden zum Behuf der Besteuerung 100 Pfund Zuckermasse 
75 Pfund Rohzucker gleichgerechnet. 
b) in Aversal-Summen. 
C. 5. 
Für Fabriken von unbedeutendem Umfange, wohin solche zu rechnen sind, welche 
innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rübenernte bis zur Erschöpfung des Ma- 
terials) weniger als 6000 Centner rohe Rüben verarbeiten, kann auf den Grund der 
angemeldeten und revidirten Material-Vorräthe eine Aversal Bestimmung (Firation) 
der zu entrichtenden Steuer eintreten. In diesem Falle unterbleibt die spezielle Auf-
	        
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