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destens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs schriftlich anzuzeigen, und
derselben spätestens acht Tage vor Eintritt dieses lehteren Zeitpunktes eine Nachwei-
sung nach einem näher vorzuschreibenden Muster, in doppelter Ausfertigung einzu-
reichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Lucker-
bereitung, einschließlich aller dazu gehdrigen oder damit im Zusammenhang stehenden
Vorbereitungen und Operationen, die Räume zur Aufbewahrung der Rüben und
diejenigen zur Aufbewahrung der verschiedenen Fabrikate, ferner die zu benuͤtzenden
feststehenden Geraͤthe, als: die Apparate zum Waschen, Zerkleinern oder Doͤrren der
Ruͤben, zum Extrahiren und Auspressen des Ruͤbensaftes, die Kessel, Pfannen und
sonstigen Vorrichtungen zum Kochen, Laͤutern und Klaͤren des Zuckers u. s. w., in-
gleichen der in wuͤrttembergischen Maßen ausgedruͤckte Raum-Inhalt der Kessel und
Pfannen, von jedem dieser Geraͤthe besonders, genau und vollstaͤndig angegeben seyn
muͤssen.
b) Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsraͤume und der Stellung
der darin befindlichen feststehenden Geraͤthe, nach der von der Steuerbehoͤrde zu ge-
benden naͤheren Anleitung, zweifach beigefuͤgt, ein Exemplar von der Steuerbehoͤrde
bescheinigt, in dem Fabriklokale aufbewahrt und die darin bezeichnete Stellung der
Geraͤthe so lange unveraͤndert beibehalten werden, als Abaͤnderungen nicht durch Ein-
reichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind.
c) Nicht minder liegt den Inhabern von Runkelrüben-Zuckerfabriken ob, wenn
neue Geräthe der unter a) bezeichneten Art angeschafft, oder die bereits angemeldeten
ganz oder zum Theil abgeändert werden, vor oder unmittklbar nach dem Empfange
der Geräthe, der Steuerbehèrde davon Anzeige zu machen und dieselben nicht ohne
die, von der lehtern zu ertheilende, amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
d) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch verpflichtet,
wenn bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum Zwecke der Fabrikation,
in ein anderes Lokal gebracht werden.
eE) Diejenigen, welche dermalen eine Anlage zur Gewinnung von Runkelrüben-
Zucker bereits besitzen, sind verpflichtet, der Steuerbehörde die vorgeschriebene Nach-
weisung der Betriebsräume und Geräthe, insofern sofort ein Betrieb Statt finden