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gemacht, welcher die schuldige Summe fuͤr die Winterbetriebs-Periode vom 1. Sep-
tember bis 31. März in drei gleichen Theilen, am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli, und
für die Sommerbetriebs-Periode vom 1. April bis 51. August spärestens am 15. Sep-
tember abzutragen hat.
2) Vereinnahmung der Steuer.
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Die Rübenzuckersteuer ist von der Haupt-Zoll-Verwaltung des betreffenden Be-
zirks zu erheben und unter den privativen Zoll= Einnahmen des Staats, gleich dem
durch diese Besteuerung veranlaßten Aufwand, unter besonderer Rubrik zu verrechnen.
V. Ahndung der Abgabe-Gefährdungen.
1) Bezeichnung der Steuer-Defraudation.
K. 29.
Die Steuer-Defraudation, welche in Gemäßheit der Bestimmungen des Zoll-
Strafgesetzes vom 15. Mai 1838, jedoch mit Umgehung der hier nicht anwendbaren
Waaren-Confiscation, zu ahnden ist, wird als vollbracht angenommen:
1) wenn in den Fällen, wo der amtlichen Revision des Gegenstandes der Be-
steuerung eine Deklaration von Seiten des Abgabepflichtigen vorangehen muß,
diese entweder ganz unterlassen oder zu spät, oder in einer das Steuer-Interesse
gefährdenden Weise unrichtig abgegeben worden ist;
2) wenn eingekochter Rübensaft (Sprup) oder Zuckermasse (bis zum Eristalli=
sationspunkte eingekochter Rüben-Syrup) vor vollendeter Revision aus den
Fabrikations-Räumen entfernt, oder innerhalb der Fabrikations-Räume für
andere Zwecke, als für Rohzucker-Erzeugung verwendet worden istz;
5) wenn die in die Cristallisationsgefässe (Formen) gefüllte Zuckermasse, sen es
vor vollendeter Reinigung des Zuckers von der Melasse, oder als Rohzucker,
desgleichen zur Veredlung gebrachter unversteuerter Rohzucker, vor der Re-
vision aus den Formen herausgenommen wird.