Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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gemacht, welcher die schuldige Summe fuͤr die Winterbetriebs-Periode vom 1. Sep- 
tember bis 31. März in drei gleichen Theilen, am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli, und 
für die Sommerbetriebs-Periode vom 1. April bis 51. August spärestens am 15. Sep- 
tember abzutragen hat. 
2) Vereinnahmung der Steuer. 
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Die Rübenzuckersteuer ist von der Haupt-Zoll-Verwaltung des betreffenden Be- 
zirks zu erheben und unter den privativen Zoll= Einnahmen des Staats, gleich dem 
durch diese Besteuerung veranlaßten Aufwand, unter besonderer Rubrik zu verrechnen. 
V. Ahndung der Abgabe-Gefährdungen. 
1) Bezeichnung der Steuer-Defraudation. 
K. 29. 
Die Steuer-Defraudation, welche in Gemäßheit der Bestimmungen des Zoll- 
Strafgesetzes vom 15. Mai 1838, jedoch mit Umgehung der hier nicht anwendbaren 
Waaren-Confiscation, zu ahnden ist, wird als vollbracht angenommen: 
1) wenn in den Fällen, wo der amtlichen Revision des Gegenstandes der Be- 
steuerung eine Deklaration von Seiten des Abgabepflichtigen vorangehen muß, 
diese entweder ganz unterlassen oder zu spät, oder in einer das Steuer-Interesse 
gefährdenden Weise unrichtig abgegeben worden ist; 
2) wenn eingekochter Rübensaft (Sprup) oder Zuckermasse (bis zum Eristalli= 
sationspunkte eingekochter Rüben-Syrup) vor vollendeter Revision aus den 
Fabrikations-Räumen entfernt, oder innerhalb der Fabrikations-Räume für 
andere Zwecke, als für Rohzucker-Erzeugung verwendet worden istz; 
5) wenn die in die Cristallisationsgefässe (Formen) gefüllte Zuckermasse, sen es 
vor vollendeter Reinigung des Zuckers von der Melasse, oder als Rohzucker, 
desgleichen zur Veredlung gebrachter unversteuerter Rohzucker, vor der Re- 
vision aus den Formen herausgenommen wird.
	        
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