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die Wuth, sechs Wochen lang von anderen Thieren abgesondert sorgfaͤltig beobachten
lassen wollen.
Die Milch einer verlehten Kuh darf in dieser Zeit nicht als Nahrungsmittel
für Menschen oder Thiere benüht werden. »
Ebenso darf ein verletztes Pferd, Rind oder Schaf, der gedachten vorbeugenden
Behandlung ungeachtet, vor Ablauf von sechs Monaten nicht ohne Anzeige bei der
Ortsobrigkeit und Mittheilung der letzteren an die Obrigkeit des neuen Aufenthalts-
orts außerhalb Orts verkauft, noch eines der beiden leßteren vor dieser Zeit geschlach-
tet werden.
Stirbt ein solches Thier unter Zeichen der Wuth, so ist der Genuß seines
Fleisches bei schwerer Strafe nicht zu dulden.
C. 17.
Wurde der wuthverdächtige Hund todt beigebracht (§. 5), oder hat derselbe oder
ein von ihm verletzter Hund während der polizeilichen Einsperrung und Beobachtung
unter Anzeigen der Wuth verendet (&/#. 10 u. 14), so hat der Ortsvorsteher wegen
Oeffnung des Leichnams nach Maaßgabe der Ministerial Verfügung vom 4. Februar
1828 (Reg. Blatt S. 35) zu verfahren.
C. 18.
Der gebffnete Leichnam (F. 17), so wie überhaupt der Leichnam eines jeden in
Folge der Verlehung durch einen wuthverdächtigen Hund verendeten oder getödteten
Hausthieres (§. 10, 13, 13, 15 u. 16) ist mit Haut und Haaren an abgelegenem
Orte so tief in die Erde verscharren zu lassen, daß ein Auswühlen durch andere
Thiere nicht zu befürchten ist.
K. 19.
Alle Gegenstände, die von einem wuthkranken oder wuthverdächtigen, nicht frei
gegebenen Thiere (&6. 10, 15, 15, 15 u. 16) berührt, oder mit Geifer, Blut 2c.
von demselben besudelt worden sind, müssen auf die in der Anlage (Beil. II.) be-
zeichnete Weise sorgfältig gereinigt, oder vernichtet werden. Die Wiederbenübung.
der Stallungen, in denen sie sich befanden, ist nur nach dieser Reinigung zu
gestatten.