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Allerhoͤchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaelis, Ritter des Koͤniglich
Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub u. s. w.,
und
Allerhoͤchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor Poch-
hammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse
mit der Schleife u. s. w.;
und
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen:
Höchst Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Direktor Heinrich Theodor Ludwig
Schwedes, Commandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens.
vom goldenen Löwen u. s. w.,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Ver-
trag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die zum Kurfürstenthume Hessen gehörige Grafschaft Schaumburg wird in den
Zoll= und Handels-Verein, wie solcher zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sach-
sen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem
Großherzogrhume Hessen, den zum Thöringischen Zoll= und Handels-Vereine verbun-
denen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt nach den
Verträgen vom 22. und 30. März, ingleichen vom 11. Mai 1353, vom 12. Mai und
10. December 1855 und vom 2. Januar 1836, so wie nach dem Vertrage vom 3. Mai
d. J. über die Forrdauer des Zoll= und Handels-Vereins, bestehet, mit der Wirkung
aufgenommen, daß der gedachte Kurfürstliche Gebietstheil in dieselben Verhältnisse
tritt, welche zwischen den Kurhessischen Hauptlanden und den übrigen Vereinsstaaten
vermöge der gedachten Verträge Statt finden.
Artikel 2.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen werden demgemäß von
dem gedachten Zeitpunkte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den Zolltarif und das
Zollstrafgesetz, wie solche in dem übrigen Kurfürstenthume in Göltigkeit sind, in die-
sem Gebietstheile in Wirksamkeit setzen, sonstige Verfügungen aber, nach denen die