Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

128 
Allerhoͤchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaelis, Ritter des Koͤniglich 
Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub u. s. w., 
und 
Allerhoͤchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor Poch- 
hammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse 
mit der Schleife u. s. w.; 
und 
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen: 
Höchst Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Direktor Heinrich Theodor Ludwig 
Schwedes, Commandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens. 
vom goldenen Löwen u. s. w., 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die zum Kurfürstenthume Hessen gehörige Grafschaft Schaumburg wird in den 
Zoll= und Handels-Verein, wie solcher zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sach- 
sen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem 
Großherzogrhume Hessen, den zum Thöringischen Zoll= und Handels-Vereine verbun- 
denen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt nach den 
Verträgen vom 22. und 30. März, ingleichen vom 11. Mai 1353, vom 12. Mai und 
10. December 1855 und vom 2. Januar 1836, so wie nach dem Vertrage vom 3. Mai 
d. J. über die Forrdauer des Zoll= und Handels-Vereins, bestehet, mit der Wirkung 
aufgenommen, daß der gedachte Kurfürstliche Gebietstheil in dieselben Verhältnisse 
tritt, welche zwischen den Kurhessischen Hauptlanden und den übrigen Vereinsstaaten 
vermöge der gedachten Verträge Statt finden. 
Artikel 2. 
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen werden demgemäß von 
dem gedachten Zeitpunkte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den Zolltarif und das 
Zollstrafgesetz, wie solche in dem übrigen Kurfürstenthume in Göltigkeit sind, in die- 
sem Gebietstheile in Wirksamkeit setzen, sonstige Verfügungen aber, nach denen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.