Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel  7.  —

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
theils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  ihrem  Verbrauche
  mit  einer  inneren  Steuer  belegt  sind,  so  wie  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit
solchen  Erzeugnissen  zwischen  den  Vereinsstaaten,  kommen  gquch  in  der  Grafschaft
Schaumburg  die  Bestimmungen  in  Anwendung,  welche  hierüber  im  Art.  5  des  Vertrages
  vom  3.  Mai  d.  J.,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  betreffend,
gemeinschaftlich  festgesest  worden  sind.  Demgemäß  wird  in  Rücksicht  auf  die  Steuern,
welche  in  der  Grafschaft  Schaumburg  von  Brantwein,  Wein  und  Taback  nach  den
in  den  besonderen  Verträgen  vom  heutigen  Tage  deshalb  getroffenen  Verabredungen
zur  Erhebung  kommen  werden,  vom  Brantwein,  Wein  und  Taback,  aus  Preußen
nach  der  Grafschaft  Schaumburg,  oder  umgekehrt,  gehend,  weder  eine  Rückvergütung
der  Steuern  geleistet,  noch  eine  Uebergangs-Abgabe  erhoben  werden.  Den  öbrigen
Gliedern  des  Zollvereins  gegenüber  wird  die  Grafschaft  Schaumburg  rücksichtlich  der
zu  gewährenden  Rückvergütungen  und  der  zu  erhebenden  Uebergangs-Abgaben  vom
Wein  und  Taback  mit  den  Kurfürstlichen  Hauptlanden,  vom  Brantwein  aber,  mit
Preußen  in  gleiches  Verhältniß  treten.

Artikel  8.

Den  im  Art.  4  des  eben  gedachten  Vertrages  vom  8.  Mai  d.  J.  enthaltenen
Verabredungen  über  die  Besteuerung  des  aus  Runkelrüben  berelteten  Zuckers,  ingleichen
  über  die  Besteuerung  der  Zucker=  oder  Syrup-Fabrikation  aus  anderen  inländischen
  Erzeugnissen,  treten  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen
auch  für  die  Grafschaft  Schaumburg  bei.

Artikel  9.
Die  zwischen  den  Gliedern  des  Zollvereins  getroffenen  Verabredungen
1)  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Thorsperr=
  und  Pflastergelder,  ohne  Unterschied,  ob  dergleichen  Hebungen  für  Rechnung
  der  landesherrlichen  Kassen,  oder  eines  Privat-Berechtigten,  namentlich
einer  Gemeinde,  Statt  finden,  ingleichen  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der
Kanal-,  Schleusen-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren,
2)  wegen  der  Münzen,  Maaße  und  Gewichte,