130
Artikel 7. —
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten
theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Ver-
brauche mit einer inneren Steuer belegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit
solchen Erzeugnissen zwischen den Vereinsstaaten, kommen gquch in der Grafschaft
Schaumburg die Bestimmungen in Anwendung, welche hierüber im Art. 5 des Ver-
trages vom 3. Mai d. J., die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins betreffend,
gemeinschaftlich festgesest worden sind. Demgemäß wird in Rücksicht auf die Steuern,
welche in der Grafschaft Schaumburg von Brantwein, Wein und Taback nach den
in den besonderen Verträgen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen
zur Erhebung kommen werden, vom Brantwein, Wein und Taback, aus Preußen
nach der Grafschaft Schaumburg, oder umgekehrt, gehend, weder eine Rückvergütung
der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden. Den öbrigen
Gliedern des Zollvereins gegenüber wird die Grafschaft Schaumburg rücksichtlich der
zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben vom
Wein und Taback mit den Kurfürstlichen Hauptlanden, vom Brantwein aber, mit
Preußen in gleiches Verhältniß treten.
Artikel 8.
Den im Art. 4 des eben gedachten Vertrages vom 8. Mai d. J. enthaltenen
Verabredungen über die Besteuerung des aus Runkelrüben berelteten Zuckers, in-
gleichen über die Besteuerung der Zucker= oder Syrup-Fabrikation aus anderen in-
ländischen Erzeugnissen, treten Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen
auch für die Grafschaft Schaumburg bei.
Artikel 9.
Die zwischen den Gliedern des Zollvereins getroffenen Verabredungen
1) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Thor-
sperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen Hebungen für Rech-
nung der landesherrlichen Kassen, oder eines Privat-Berechtigten, namentlich
einer Gemeinde, Statt finden, ingleichen wegen der Höhe und Erhebung der
Kanal-, Schleusen-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren,
2) wegen der Münzen, Maaße und Gewichte,