Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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3)  wegen  Annahme  gleichfoͤrmiger  Grundsaͤtze  zur  Foͤrderung  der  Gewerbsamkeit,
insbesondere

a)  wegen  der  von  den  Unterthanen  des  einen  Vereinsstaates,  welche  in  dem
Gebiete  eines  anderen  Vereinsstaates  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder
Arbeit  suchen,  zu  entrichtenden  Abgaben,

b)  wegen  der  freien  Zulassung  der  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbetreibenden,
welche  blos  fuͤr  das  von  ihnen  betriebene  Geschaͤft  Ankaͤufe  machen,  oder
von  Reisenden,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben
bei  sich  fuͤhren,  um  Bestellungen  zu  suchen,  ferner

c)  wegen  des  Besuches  der  Messen  und  Märbte;

4)  wegen  der  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  und  Gleichstellung
  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  in  den  Begünstigungen,
welche  dem  Schifffahrts-Betriebe  der  eigenen  Unterthanen  zugestanden  werden
moͤchten,

sollen  auch  in  der  Grafschaft  Schaumburg  in  Anwendung  kommen.
Artikel  10.

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  werden  das  Zollkartel  vom  11.  Mai
1855  in  der  Grafschaft  Schaumburg  verkuͤndigen  und  vom  1.  Januar  1842  an  daselbst
in  Wirksamkeit  treten  lassen.  Nicht  minder  werden  die  Regierungen  der  uͤbrigen
Zollvereinsstaaten  dasselbe  von  eben  diesem  Zeitpunkte  an  auch  in  ihren  Landen  im
Verhaͤltnisse  zur  Grafschaft  Schaumburg  in  Anwendung  setzen.

Artikel  11.

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  werden  in  der  Grafschaft  Schaumburg
  die,  den  im  Artikel  2  erwähnten  Geseben  und  Verfügungen  entsprechende  Einrichtung
  der  Verwaltung  anordnen,  auch  die  zur  Erhebung  der  Zölle  und  zur  Aufsicht
erforderlichen  Beamten  anstellen,  und  die  den  Zolldienst  leitende  obere  Zollbehb#rde
zu  Cassel  wird  diese  Beamten  nach  den  allgemein  vereinbarten  Verwaltungs=  und
Dienst-WVorschriften  instruiren.

Sowohl  für  die  Bestimmung  und  Einrichtung  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung
  erforderlichen  Dienststellen  und  die  Festsehung  der  amtlichen  Befugnisse  derselben,

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