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Artikel 5.
In Betreff des Salzes treten Se. Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyr-
mont den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in
folgender Art beit
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus-
geschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehdrenden Län-
dern in die Vereinsslaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene
Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe
in deren Salzämtern, Fabtoreien oder Niederlagen geschiehr;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Ge-
nehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird,
und unter den Vorsichts-Maaßregeln Start sinden, welche von selbigen für
nothwendig erachtet werden;
D) die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehbrige Staaten ist frei;
d) was den Salgzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwi-
schen den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen;
wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
xwenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande,
oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch
einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Vereine gehbrige Länder ver-
senden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg
gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge
bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die
Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln
zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der Grundsaß,
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