Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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erneuerten  Vorbehalte  gemaͤß,  dem  Zollvereine  angeschlossen  werde,  so  haben,  zum  Zwecke

der  deshalb  zu  eroͤffnenden  Verhandlungen,  zu  Bevollmaͤchtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  fuͤr  Sich  und  in  Vertretung  der
uͤbrigen  Mitglieder  des,  kraft  der  Vertraͤge  vom  22.  und  30.  Maͤrz  und  11.  Mai
1833,  12.  Mai  und  10.  December  1335,  2.  Januar  1856  und  8.  Mai  1851  bestehenden
  Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich  der  Kronen  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des
Großherzogthums  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden
  Staaten,  —  namentlich  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  und  der
Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greiz,
  Reuß--Schleiz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des  Herzogthums
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Ernst  Michaelis,  Ritter  des  Kbniglich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub  u.  s.  w.,  und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse

mit  der  Schleife  u.  s.  w.,  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont,

Höchst  Ihren  Geheimen  Regierungsrath  Ludwig  Hagemann,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,

von  welchen  Bevollmächtigren  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratiskation,  folgender  Vertrag

  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont  treten  mit  Ihrem  Fürstenthume
  Pyrmont  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  dem  Zollspsteme
des  Königreichs  Preußen  und  der  mit  diesem  zu  einem  Zollvereine  verbundenen  Staaten
  bei.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Britritts  werden  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und

Pyrmont,  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  dem  Fürstenthume  Pyrmont,  über  Ein-