Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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August v. Berger, Großbreuz des Königlich Hannoverischen Guelphen-Ordens 
u. s. w.; 
— Ihren General-Direktor der indirekten Steuern Georg Friedrich 
Hieronpmus Dommes, Ritter des Königlich Hannoverischen Guelphen= 
Ordests u. s. w., und 
Allerhöchst Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter u. s. w.; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst Ihren Geheimen Hofrath Gerhard Friedrich August Jansen, 
Kleinkreuz des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens des 
Herzogs Peter Friederich Ludwig u. s. w., und 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun- 
schweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direbtor und Geheimen Legationsrath August Philipp 
Christian Theodor v. Amsberg, Commandiur erster Elasse vom Her- 
zoglich Braunschweigischen Orden Heinrichs des Löwen u. s. w., 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratiftkkation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Da die hohen contrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des Schleich- 
handels und eine freundnachbarliche Mitwirbung zur Aufrechthaltung Ihrer gegen- 
seitigen Handels= und Steuerspsteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des 
redlichen Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen; so verpflichten Dieselben Sich 
auch ferner, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo 
die Grenzen der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach Möglichkeit entgegen zu 
„wirben, jeden durch die Zoll= oder Steuergesehe des Nachbarlandes verbotenen Ver- 
kehr nach lehterem in Ihren Staaten moglichst zu verhindern und zu bestrafen, und 
Sich gegenseitig zur Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich 
zeigen sollte, behülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der An- 
lage A beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen 
Ihnen errichtet worden.
	        
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