6. Preuß. Ges., betr. Ausführ. d. Reichsges. üb. d. Unterstützungswohnsitz. 225
verwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder die sonst in den Gemeindeverfassungsgesetzen
vorgeschriebene längere Zeit hindurch fortzuführen. Von
dieser Verpflichtung befreien nur folgende Gründe:
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
bringen;
3. ein Alter von 60 und mehr Jahren;
4. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
5. sonstige besondere, eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse,
über deren Vorhandensein, sofern die Gemeindeverfassungsgesetze
nicht etwas anderes bestimmen, von der Gemeindevertretung
zu beschließen ist.
Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch
wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von
der Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit.
85.
Wer ohne gesetzlichen Grund die Übernahme oder fernere Wahrnehmung
einer unbesoldeten Stelle in der Gemeindearmenverwaltung verweigert oder
sich dieser Wahrnehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts
zur Teilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter
Stellen verlustig erklärt und um ein achtel bis ein viertel stärker zu den
direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber
steht, sofern die Gemeindeverfassungsgesetze nicht etwas anderes bestimmen,
der Gemeindevertretung’”) zu.
8 6.
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen sind
verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den
Betrag der Unterstützungen zu erteilen, welche einem Hilfsbedürftigen des
Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke
der Wohltätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher, welche
diese Auskunft innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von Empfang der seitens
der Gemeindebehörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu erteilen
unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark) bestraft.
b. Gutsbezirke.
87
Den Gemeinden werden, soviel den Gegenstand dieses Gesetzes betrifft,
die außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Gutsbezirke gleich geachtet.
Die Bestimmungen der Gesetze über die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten
in den außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Bezirken sind in
2) In Landgemeinden, wo eine Gemeindevertretung nicht besteht, beschließt der Gemeindevorstand
($ 27 Ziff. 3 Zuständigkeit tzes). Der Zusatz im Text ‚‚der Beschluß bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde‘ ist fortgelassen, da es einer solchen Genehmigung nicht
mehr bedarf (vgl., auch wegen des Rechtsmittels gegen den Beschluß, $$ 10 Ziff. 3, 11, 21, 27
Ziff. 3, 28 u. 387 Zuständigkeitsgesetzes).
9) Im Text: ‚10 Taler‘‘.
Heinrichs, Deutsche Niederlassungs- u. Übernahmeverträge. 15