Contents : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

6.  Preuß.  Ges.,  betr.  Ausführ.  d.  Reichsges.  üb.  d.  Unterstützungswohnsitz.  225

verwaltung  zu  übernehmen  und  drei  Jahre  oder  die  sonst  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  vorgeschriebene  längere  Zeit  hindurch  fortzuführen.  Von
dieser  Verpflichtung  befreien  nur  folgende  Gründe:

1.  anhaltende  Krankheit;

2.  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  mit  sich
bringen;

3.  ein  Alter  von  60  und  mehr  Jahren;

4.  die  Verwaltung  eines  anderen  öffentlichen  Amtes;

5.  sonstige  besondere,  eine  gültige  Entschuldigung  begründende  Verhältnisse,
  über  deren  Vorhandensein,  sofern  die  Gemeindeverfassungsgesetze
  nicht  etwas  anderes  bestimmen,  von  der  Gemeindevertretung
zu  beschließen  ist.

Wer  eine  unbesoldete  Stelle  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Zeit  hindurch

wahrgenommen  hat,  ist  während  der  nächstfolgenden  gleich  langen  Zeit  von
der  Wahrnehmung  einer  solchen  Stelle  befreit.

85.

Wer  ohne  gesetzlichen  Grund  die  Übernahme  oder  fernere  Wahrnehmung
einer  unbesoldeten  Stelle  in  der  Gemeindearmenverwaltung  verweigert  oder
sich  dieser  Wahrnehmung  entzieht,  kann  auf  drei  bis  sechs  Jahre  des  Rechts
zur  Teilnahme  an  den  Gemeindewahlen  und  zur  Wahrnehmung  unbesoldeter
Stellen  verlustig  erklärt  und  um  ein  achtel  bis  ein  viertel  stärker  zu  den
direkten  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.  Die  Beschlußfassung  hierüber
  steht,  sofern  die  Gemeindeverfassungsgesetze  nicht  etwas  anderes  bestimmen,
  der  Gemeindevertretung’”)  zu.

8  6.

Die  Vorsteher  von  Korporationen  und  anderen  juristischen  Personen  sind
verpflichtet,  den  Gemeindebehörden  auf  deren  Erfordern  Auskunft  über  den
Betrag  der  Unterstützungen  zu  erteilen,  welche  einem  Hilfsbedürftigen  des
Gemeindebezirks  aus  den  unter  ihrer  Verwaltung  stehenden,  einem  Zwecke
der  Wohltätigkeit  gewidmeten  Fonds  gewährt  werden.  Vorsteher,  welche
diese  Auskunft  innerhalb  einer  vierzehntägigen  Frist,  von  Empfang  der  seitens
der  Gemeindebehörden  ergangenen  Aufforderung  an  gerechnet,  zu  erteilen
unterlassen,  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark)  bestraft.

b.  Gutsbezirke.
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Den  Gemeinden  werden,  soviel  den  Gegenstand  dieses  Gesetzes  betrifft,
die  außerhalb  des  Gemeindeverbandes  stehenden  Gutsbezirke  gleich  geachtet.
Die  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Verwaltung  der  örtlichen  Angelegenheiten
  in  den  außerhalb  des  Gemeindeverbandes  stehenden  Bezirken  sind  in

2)  In  Landgemeinden,  wo  eine  Gemeindevertretung  nicht  besteht,  beschließt  der  Gemeindevorstand
  ($  27  Ziff.  3  Zuständigkeit  tzes).  Der  Zusatz  im  Text  ‚‚der  Beschluß  bedarf  der
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde‘  ist  fortgelassen,  da  es  einer  solchen  Genehmigung  nicht
mehr  bedarf  (vgl.,  auch  wegen  des  Rechtsmittels  gegen  den  Beschluß,  $$  10  Ziff.  3,  11,  21,  27
Ziff.  3,  28  u.  387  Zuständigkeitsgesetzes).

9)  Im  Text:  ‚10  Taler‘‘.

Heinrichs,  Deutsche  Niederlassungs-  u.  Übernahmeverträge.  15