Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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bei den bestehenden Verbots= oder Beschrinkungs-Gesehen und Debits-Elurichtungen 
sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das Großherzogthum Luxremburg in 
Anwendung. 
Artikel 8. 
Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern, 
welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zuberei- 
tung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie 
hinsichtlich des Verkbehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertrags- 
mäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Großherzogthum Luxremburg in An- 
wendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in lehterem auf inneren 
Erzeugnissen haften und auf die im Artikel 4 deshalb getroffenen Verabredungen, 
zwischen Preußen und dem Großherzogthum gegenseitig von sämtlichen inneren 
Erzeugnissen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung 
der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den 
übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu 
gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe 
Verhältniß, wie Preußen rücksichtlich der Preußischen Rheinprovinz, treten. 
Artikel 9. 
Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zoll- 
vereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins 
aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erklären Sich auch damit einverstanden, 
daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Sirop aus andern inländischen Erzeug- 
nissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen 
Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämtlichen Vereinsstaaten 
einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabrede- 
ten Grundsähen zu unterwerfen seyn würde. 
Artikel 10. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so Pflaster-, 
Damm-, Brücken= und Fahrgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen 
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Sctaates 
oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf
	        
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