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Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen, nur in dem Be-
trage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Her-
stellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chaus-
seegeld soll als der höchste Saß angesehen und auch in dem Großherzogthume Luxem-
burg nicht überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf chaussir-
ten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß, aufge-
hoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß
davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 11.
Seine Majestät der König Großherzog schließen Sich für das Großherzogthum
Luxemburg den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem Zoll= und Handels-Ver-
eine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Ge-
wichts-Systems getroffen worden sind, und treten insbesondere hiedurch der zwischen den
gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Con-
vention bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich erklären, entweder den 14-Thalerfuß
oder den 24-Guldenfuß in dem Großherzogthume Luxemburg als Landes-Mäünzfuß
annehmen zu wollen.
Artikel 12.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flässen, mit Einschluß derjeni-
nigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der Schiff-
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder
besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim-
mungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts besonderes verabredet wird.
In leßterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was ins-
besondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständniß mit dem,
in den Artikeln 15, resp. 12 der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1835,
12. Mai 1855 und 2. Januar 1836 ausgesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhand-=
lung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durch-
fahr der Erzeugnisse der sämtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in