5
2. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten.
Verfügung, betreffend die für das Gefachhalten und Acontiren bei den K. Postämtern zu
entrichtenden Gebühren.
Mit der durch das Königliche Ministerium des Innern hieher eröffneten Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 15. d. M. werden in Beziehung
auf die Gefach= und Acontirungs-Gebühren bei den sämtlichen Poststellen des König-
reichs Württemberg folgende Bestimmungen erlassen:
'e ,
Für die Gestattung eines Gefaches bei der Briefpost-Expedition und die Erlaub-
niß, die ankommende Correspondenz auf derselben abholen zu lassen, ist eine jährliche
Remuneration von sechs Gulden poslnumerando zu entrichten.
G. 2.
Von der Bezahlung dieser Remuneration, resp. Gefachgeldes, sind die Königliche
Familie, so wie das Staats-Ministerium des Aeußern befreit.
. 5.
Wird dem Inhaber eines solchen Gefaches ausnahmsweise das Porto und Franco
acontirt und creditirt (was übrigens nur auf die Gefahr und Verantwortlichkeit der
betreffenden Beamten stattifinden kann, und den Zeitraum von einem Monat nicht
überschreiten darf), so hat derselbe hiefür eine weitere Bergütung von jährlich sechs
Gulden in monatlichen Raten zu entrichten.
C. 4.
Außer diesen beiden Remunerationen ist in dem einen, wie in dem andern Falle
die verordnungsmäßige Bestell-Gebühr (Briefkreuzer) besonders zu bezahlen.
C. 5.
Personen, welche auswärts wohnen und ihre Correspondenz nicht durch den für
ihren Wohnort aufgestellten Amtsboten, sondern durch Temand Andern wollen abho-
len lassen, sollen
ad K.1 für das Gefachgeld drei Gulden,
ad K. 5 für das Acontiren drei Gulden
in den oben bestimmten Zahlungs-Raten zu entrichten haben; dagegen aber von der
Bezahlung des Briefkreuzers ad 9. 3 befreit bleiben. "