Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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a) ein gemeinderaͤthliches, vom Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß uͤber die 
Erzeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande, 
b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbei- 
tung des Flachses, insbesondere bei der Röste, an die Centralstelle des 
landwirthschaftlichen Vereins einzusenden. 
Das gemeinderäthliche Zeugniß hat die Felder, auf denen der Flachs 
erzeugt worden ist, nach Lage und Flächeninhalt zu bezeichnen, auch den Ort 
der Röste zu beurkunden. 
Bei entstehendem Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder bei einer 
Unvollständigkeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung oder 
Ergänzung zu sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht 
den Bewerbern einzuhändigen, sondern mit der zu b) erwähnten Beschreibung 
des Verfahrens dem ihnen vorgesehten Bezirks-Polizeiamte zu weiterer Be- 
förderung zu übersenden. 
Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Aussiellung ihrer 
Zeugnisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werk gehen, und die Selbsterzeu- 
gung der eingesendeten Flachsproben durch den Bewerber nur da bezeugen 
werden, wo sie sich selbst hievon ganz sichere Ueberzeugung verschafft haben. 
Ueber die Preisertheilung erbennt unter der Leitung der genannten Central= 
stelle eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commission von fünf 
unbetheiligten Sachverständigen. Das Erkenntniß hat spätestens acht Tage 
nach dem Schlusse der Bewerbungsfrist zu erfolgen. 
7) Die Flachsproben werden sogleich nach der Erkennung über die Preiswör= 
digkeit an die Bewerber zurückgesendet, in so fern sie nicht anderwärts dar- 
über verfügen. 
Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender 
beinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkaufe kommt. 
Die Bezirkspolizeiämter und Ortsvorsteher der Gemeinden, in welchen der Flachs- 
bau einheimisch ist, werden hiedurch angewiesen, die sichere Vorkehr zu treffen, daß 
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