Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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ren bestimmten Taggelder und Diäten anrechnen. Sind jedoch bei demselben Ge- 
schäfte Messungen, welche verschiedenen Stufen angehören, vorzunehmen, so darf er 
seine Anrechnung für das Ganze nach dem Maaßstabe der höheren Stufe machen. 
5) Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwand von wenigstens acht 
vollen Stunden berechnet werden. 
Bei Geschäften von bürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwand entsprechende Theil 
des Taggelds und der Diäten zu berechnen. 
Jedoch dürfen 
a) auch wenn ein Geschäft weniger als zwei Stunden dauerte, immer ein Vier- 
telstag, und 
b) in Fällen, wo die Anrechnung von Diäten gestattet ist, bei einem Zeitauf- 
wande von mehr als sechs Stunden, mit Einschluß der Hin= und Herreise, 
die Diäten für einen vollen Tag 
in Anrechnung gebracht werden. 
Werden an einem Tage mehrere einzelne Geschäfte besorgt, so darf die Anrech- 
nung für dieselben zusammen die für den ganzen Zeitaufwand bestimmten Gebühren 
nicht übersteigen. 
6) Reisekosten werden dem Feldmesser nur, wenn die Entfernung von seinem 
Wohnorte eine Stunde oder darüber beträgt, mit fünfzehen Kreuzern für jede von 
ihm zurückgelegte Stunde vergütet. 
7) Eine besondere Vergütung für Schreib= und Zeichnungs = Material finder 
nicht Statt. Dagegen snd Auslagen an Postporto, Botenlöhnen und Abten-Trans- 
portkosten dem Feldmesser besonders zu erseßen. 
8) Für einen Meßgehülfen dürfen, wo ein solcher erforderlich war, täglich drei- 
ßig Kreuzer in Rechnung gebracht werden. 
9) Für Meßurkunden, welche von einem Feldmesser auf den Grund einer frü- 
heren, in sein Protokoll eingetragenen Messung ausgestellt werden, so wie für andere 
Auszüge aus diesem Protokoll ist ihm die Erhebung einer Gebühr von acht bis 
fünfzehen Kreuzern gestattet. 
Copieen von Zeichnungen werden nach dem wirklichen Zeitaufwande bezahlt.
	        
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