Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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zwei je zu — 4090 fl. 
zwei je zu —. 50 fl. 
gnädigst angeordnet. 
Die Bedingungen der Preise-Bewerbung sind folgende: 
1) Ausgeschlossen von der Bewerbung sind diejenigen, welche im Jahr 1841 
einen Preis bekommen haben. 
2) Jeder Bewerber muß eine Probe des von ihm bereiteten Flachses in einer 
Quantität von wenigstens vierzig Pfunden an die Centralstelle des landwirthschaftlichen 
Vereins in Stuttgart noch vor dem 15. November d. J. portofrei einfenden. 
5) Der Flachs muß im Lande gepflanzt und, bereitet, und bis zum Verspinnen 
zugerüstet seyn. Es wird jedoch nicht gefordert, daß die Erzeugung und Bereitung 
des Flachses durch eine und dieselbe Person geschehen sey; vielmehr können diejeni- 
gen, welche den von Andern im Lande gepflanzten Flachs erworben und sich nur 
mit dessen Zubereitung befaßt haben, eben sowohl um einen Preis sich bewerben, 
als diejenigen, welche Pflanzer und Bereiter zugleich sind. Ob der Flachs im Was- 
ser oder im Thau gerdèstet wurde, macht keinen Unterschied. Hingegen muß er we- 
nigstens den zum Ausspinnen von zehen Schnellern aus dem Pfunde erforderlichen 
Feinheitsgrad besißen und weder eine dunkelgraue, noch rothe Farbe haben. Auch 
wird unnachsichtlich erwartet, daß das ganze zur Preis-Bewerbung vorgelegte Flachs- 
Quantum durchaus rein gehechelt und von gleicher Beschaffenheit, namentlich also 
die Docken nicht eingelegt seyen. 
4) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amt- 
lichen Siegel des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen und auf derselben 
der Name des Preisbewerbers beigeseht seyn. 
5) Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung 
des Flachses eingeschlossen seyn darf, 
a) ein gemeinderäthliches vom Bezirksam beglaubigtes Zeugniß über die Er- 
zeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande; 
b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung 
des Flachses, insbesondere bei der Röste, an die Centralstelle des landwirth= 
schaftlichen Vereins einzusenden. 
Das gemeinderäthliche Zeugniß hat die Felder, auf denen der Flachs erzeugt
	        
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