Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

109 
mittel von den Gefangenen zu sich genommen werden vürfen, ist durch die Tagesordnung be- 
stimmt. 
Zu dem Verkaufe vieser Genußmittel ist nur der aufgestellte Kostreicher ermächtigt. Die 
von der Verwaltung festgesetzte Tare, welche von Zeit zu Zeit zu berichtigen ist, muß den 
Gefangenen bekannt gemacht werden. Die Abgabe der Genußmittel steht unter der genauen 
Controle der Verwaltung, welcher die hierüber aufzunehmenden Listen täglich zur Durchsicht 
vorzulegen sind. « 
Das Anborgen des Preises ist verboten; auch darf kein Gefangener unter irgend einem 
Vorwande den vorbin angegebenen Betrag der Ausgabe eines Tages überschreiten. 
Dem Verwalter steht die Befugniß zu, Gefangenen, welche sich nicht gut betragen, das 
Recht zur nsafn von Speiseartikeln zeitlich zu entziehen. 
K. 27. 
Beschwerden der Gefangenen über die Kost und die erlaubten Genußmittel hat ver Ver- 
walter, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zu erledi- 
gen. Klagen über das Brod sind, wenn sie nicht auf gleiche Weise erledigt werden können, 
an die Polizeibehörde und die öffentliche Brodschau zur Entscheidung zu bringen. 
Uebrigens bat die Verwaltung von Amtswegen für die vorschriftmäßige Abgabe dieser 
Gegenstände zu sorgen, und muthwillige Beschwerden zu ahnden. 
B. Kleidung. 
K. 28. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung. Sind sie nicht mit hinlänglichen Klei- 
vungsstücken versehen, und nicht vermögend, solche aus eigenen Mitteln anzüschaffen, so wird 
ihnen von der Anstalt der Bedarf abgegeben. 
Die näheren Bestimmungen bierüber, sowie über den Wechsel der Kleider und Leibwäsche, 
find in dem Regulativ über vie Bekleidung der Gefangenen enthalten. (Beil. Nro. III.) 
C. Lagerstätten. 
K(. 29. 
Jeder Gefangene erhält eine eigene (d. h. einschläfrige) Bettstelle, und es ist der Ge- 
brauch eigener Betten gestattet. 
Bringt der Gefangene solche nicht mit, so wird ihm ein Bett von der Anstalt abgegeben. 
Das Nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel verselben ist gleichfalls 
in einem besondern Regulative bestimmt. (Beil. Nro. IV.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.