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D. Körperpflege, Reinlichkeit.
K. 30.
Wegen möglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist den Gefangenen im
Punkt 6 der Hausregeln das Nähere vorgeschrieben.
Männlichen Gefangenen wird der Bart wöchentlich zweimal abgenommen; das Beschneiden
der Haare und Nägel geschieht, so oft es nöthig erscheint.
g. zi.
Auch in den Gelassen der Strafanstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen, weß-
balb insbesondere die Wohn= und Schlaszimmer täglich zu lüften, auszukehren, und öfters auf-
zuwaschen sind. Sämtliche Gelasse sind jährlich wenigstens Einmal zu weißen, und es dürfen
alsdann erst nach völliger Abtrocknung derselben die Gefangenen in ihre Zimmer zurückgebracht
werden.
Auch die Bettstellen sind jährlich mehrmals abzuwaschen.
GC. 32.
Zum Genusse der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen. (Art. 26 des
Strafgesetzbuchs.) Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die bestimmten
Erholungeplätze in dem Hofraume geführt, wo sie unter gehöriger Aufsicht sich bewegen, und
mit der Pflege des ihnen etwa angewiesenen Gartenplatzes sich beschäftigen dürfen. Der
Zeitpunkt und die Dauer der Erbolung ist durch die Tagesordnung bestimmt.
g. 33.
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf sich
derselben entziehen. Jedoch sind hievon ausgeschlossen:
1) Diejenigen Gefangenen, welche zu einsamer Einsperrung, oder zu Dunkelarrest verur-
theilt sind, während der Erstehung dieser Strafe.
2) Diejenigen, welche sich im Untersuchungsarrest besinden; diese werden zur Bewegung
im Freien nicht öfter, als die bezirksgerichtlichen Untersuchungsgefangenen, und stets
abgesondert von den übrigen Gefangenen, zugelassen.
E. Krankenpflege.
g. 34.
Die für jedes Geschlecht besonders einzurichtenden Krankenzimmer sind mit allem Röthigen
zu guter und regelmäßiger Verpflegung der Kranken auszustatten; auch muß für stete Erhal-
tung der Reinlichkeit und reiner Luft in denselben gesorgt werden.