13
Anträge uͤber das den betreffenden Zöglingen unter sich zu ertheilende Dienstalter zu erstat-
ten hat.
Diejenigen Regiments-Offiʒiers- Joͤglinge zweiter Classe, welche für befähigt erklärt wor-
den sind, zu Offizieren ernannt zu werden, deren Ernennung aber nicht gleich erfolgen kann,
treten in ihre früheren Verhältnisse in den Regimentern zurück, rücken jedoch zu Regiments-
Offziers-Zöglingen erster Classe vor, und erhalten die Offiziersschärpe ohne Quasten, und die
Auszeichnung als Wachtmeister oder Feldwebel, auch wenn sie diese Stelle nicht etatmäßig
bekleiden.
Dieselben werden, je nach Maßgabe der Erledigung von Offiziersstellen, ohne weitere
Prüfung, nach ihrer Lokation zu Offizieren ernannt.
8. 20.
Wenn ein zum Offizier bezeichneter Zögling aus der Liste gestrichen werden soll.
Wenn übrigens ein zum Offzier bezeichneter Zögling erster Classe wider Erwarten sich
unwürdiger Handlungen in oder außer Dienst schuldig machen, oder in seinem Fleiße und Dienst-
eifer auf eine auffallende Weise nachlassen sollte, so ist der betreffende Regiments-Commandant
verbunden, pflichtmäßige Meldung hievon zu erstatten, worauf der Kriegs-Minister dem König
zur weiteren Verfügung den Antrag stellen wird, einen solchen Zögling aus der Liste zu
streichen, unbeschadet des etwa gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens.
K. 21.
Von denen, die bei der Hauptprüfung nicht bestanden find.
Ein Regiments-Offiziers-Zögling zweiter Classe, der bei der Hauptprüfung nicht für
befähigt zum Offizier erfunden worden ist, darf im nächsten Jahre nochmals zu dieser Prüfung
NBugelassen werden, sofern er die Bedingungen des §. 16 erfüllt.
Wäre dieß in Beziehung auf das Alter nicht mehr der Fall, over wenn der Zögling-
zweiter Classe in der zweiten Prüfung wieder nicht befähigt wird, so wird verselbe aus der
Liste ver Regiments-Offiziers-Zöglinge gestrichen, und tritt in das Verhältniß ver übrigen
Unter-Offziere. Ein solcher kann zu einer weiteren Hauptprüfung nicht mehr zugelassen
werden.