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Artikel 12.
Schiffern, vie auf einer Fahrt zu Berg oder zu Thal mehrere Zollstätten berühren, ist
gestattet, den hiernach im Ganzen zu erlegenden Zoll segleich bei der ersten Zollstätte, bei der
sic ab= oder vorbeifahren, zu entrichten.
Artikel 15.
Die Artikel 8 bis 12 und die Tarife A. und B. sollen an seder Neckarzollstätte öffentlich
angeschlagen werden.
Artikel 17.
Die Erhebung vorbemerkter Schifffahrts-Abgaben geschieht für ausschließliche Rechnung der
Großberzoglich Badischen Regierung.
Eine etwaige Aenderung der für diese Schifffahrts-Abgaben vereinbarten Tarifsätze nach
Maßgabe der Artikel 5 und 6 der Uebereinkunft der Neckaruferstaaten über die Neckarzölle
vom 50. Juli, beziehungsweise 5. und 15. August 1855, sowie eine etwaige Erhebung von
Schifffahrts-Abgaben für Rechnung der Königlich Württembergischen oder der Großherzeglich
Hessischen Regierung nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 der eben erwähnten Uebereinkunft
bleibt vorbehalten.
Artikel 15.
Die Neckarschifffahrts-Abgaben sollen niemals weder ganz noch theilweise verpachtet, sondern
für eigene Rechnung des Staats, welcher sie zu beziehen hat, durch für den Dienst zureichende
Beamte erhoben werden.
Artikel 16.
Die Großherzoglich Badische Regierung und, im Falle etwa auch vom Großherzogthum
Hessen oder von Württemberg (siehe Art. 17) ein Neckarzoll erhoben würde, die Großberzog=
lich Hessische und die Königlich Württembergische Regierung sind zu ganzen oder theilweisen
Nachlässen, jede an dem ihr gebührenden Antheil der Neckarschifffahrts-Abgaben zu Gunsten
einzelner Personen und in einzelnen Fallen jederzeit befugt.
Bei Nachlässen oder Tarifsminderungen durch allgemeine Verordnungen aber darf zwischen
in= und ausländischen Schiffern kein Unterschied gemacht werden).
*E) Schlus-Protokoll rom I. Zuli 1812 zu Art. 16 #
1) In Hinsicht auf den Absatz 1 des Artikele ward die llederzeugung auogesprechen, daß bei dem Erlas
der Neckarschifffabrts-Abgaben zu Gunsten einzelner Personen und in einzelnen Faslen unter gleichen
Verhältnissen zwischen den Angeborigen ver drei Neckarufer-Staaten ein Unterschied werde gemacht werren.
2) Bezüglich der Nachlässe oder Tarifsminderungen rurch allgemeine Verordnungen wurre allseitig aner-
kannt, daß durch vie Schiffahrts-Ordnung die desfalligen Verabredungen der Zellvereinigungs-Verträge
eine Aenderung oder Modifkation nicht erleiden sollen.