Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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schied zwischen der Ladung und der Angabe in Beziehung auf die Geldschuldigkeit so 
gering ist, daß die Absicht der Unterschlagung nicht angenommen werden kann. 
Artikel 51. 
Wer bei einer Zollstätte mit einem leeren Fahrzeug oder mit einem beladenen Fahrzeug, 
ven dem daselbst keine Schifffahrts-Abgaben zu entrichten sind, ohne Beilegung und Anmel- 
dung so weit diese nach Art. 20 vorgeschrieben ist — vorbeifährt oder weiter fährt, ebe 
der Zollbeamte die Erlaubniß gegeben hat, verfällt in eine mit Rücksicht auf die Größe des 
Fahrzeugs zu bemessende Strafe von 2 fl. bis 25 fl. 
Artikel 32. 
Wer seiner nach dem Schlußsatze des Art. 20 eingegangenen Verpflichtung, unter der 
ihm das Anlegen bei der mittleren Zollstätte erlassen ward, zuwider handelt, verfällt, 
1) wenn er Beiladungen einnimmt, ohne sie im Manifeste zu bemerken, hierwegen in die 
Strafe des Art. 29, überdieß wegen Mißbrauchs der Begünstigung in eine Strafe 
von Ifl. bis 50 fl., und hat binnen Jahresfrist auf gleiche Begünstigung keinen 
Anspruch mehr; 
2) wenn er Beiladungen einnimmt, aber im Manifeste nachträgt und zur Verzellung an- 
meldet, oder von seiner verzollten Ladung Ausladungen macht, oder die aufgesleckte 
rothe Flagge früher, als nach Art. 20 zugelassen ist, abnimmt, in eine Strafe von 
5 fl. bis 25 fl. 
Artikel 55. 
Wer nicht alle Papierc vorschriftmäßig den Zollbeamten vorlegt, verfällt in eine Strafe 
von fl. bis 10 fl., wenn auch der Zoll richtig bezahlt worden. 
Diese Strafe kann jedoch nicht neben der Strafe der Unterschlagung erkannt werden. 
Artikel 5. 
Wer nicht nach Vorschrift des Art. 25 sein Manifest abgibt, unterliegt einer Strafe von 
50 kr. bis fl. 
Artikel 55. 
Der Schiffer oder Floßer haftet zunächst für alle Wasserzollstraßen, vorbebältlich seines 
Regresses gegen sene, welche durch ihr Benehmen seine Bestrafung veranlaßt haben könnten.
	        
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