Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

171. 
Contraventionen gegen die Neckarzoll-Vorschriften insbesondere gelangen jedoch nur dann 
zur Cognition des Zollrichters, wenn sich der Frepvler nicht freiwillig der Strafe unterwerfen 
will, die die Neckarzollstätte für verwirkt hält. 
Artikel 63. 
Jever der Neckaruferstaaten wird die Beamten bezeichnen, die in seinem Gebiete die Funk- 
tionen von Zollrichtern erster Instanz, sowie die Collegial-Behörden, welche die Funktionen 
des Zollrichters in zweiter Instanz zu übernehmen haben. 
Den mit den zellrichterlichen Funktionen bekleideten Beamten und Behörden ist, unter 
Verweisung auf ihren wegen unpartheiischer Entscheidung der zu ihrem Geschäftskreis gehöri- 
gen Rechtsgeschäfte geleisteten Eid zur Pflicht zu machen, daß sie Jedem, ohne Unterschied der 
Person, schleunige und unpartheiische Gerechtigkeit widerfahren lassen und in allen, durch die 
gegenwärtige Ordnung vorgesehenen Fällen die darin enthaltenen Bestimmungen zur Richt- 
schnur nehmen. . 
Bei jeder Neckarzollstätte und in jedem Neckarhafen sollen Name und Wohnsttz der ein- 
schlägigen Zollrichter angeschlagen werden. 
Artikel 65. 
Das Verfahren ver Zollrichter in den bei ihnen angebrachten Straffällen und Streitig- 
keiten ist summarisch. 
Die Zuläßigkeit der Berufung gegen ibre Entscheidungen an den Zollrichter zweiter In- 
stanz richtet sich nach den Gesetzen des betreffenden Staats. 
Kein Schiffer, der wegen Contraventionen gegen vie Schiffahrts-Ordnung in Untersu- 
chung gekommen ist, kann deshalb an der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden, sobald 
er die von dem Richter für den Gegenstand der Untersuchung sestgesetzte Caution geleistet hat. 
Artikel 65. 
Wird an einer Neckarzollstätte über Defraudation der Schifahrts-Abgabe geklagt, so 
untersucht der Richter nächt blos die Defraudation, die der Schiffer hier begangen haben soll, 
sondern auch die übrigen, auf derselben Fabrt an den vorhergegangenen, von ihm zurückgeleg- 
ken Neckarzollstatten etwa verübten und nicht schon bei einem andern Zollgerichte anhängigen 
Defraudationen und bringt auch diese bei Bestimmung der Strafen in Anschlag). 
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5) Schluß-Protokoll vom 1. Juli 1842 zu Art. 65: Die Strafen, welche ein Zollgericht erkennt, verbleiben ganz 
dem Staate, dem das Zellgericht angehört. Die vermöge des Erkenntnisses nachzuzahlenden Zollgefälle va- 
gegen werden an den Staat verabfelgt, dem der Zollbezug zustebt. 
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