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Art. 2.
Für die erleichterte Verbindung der entlegenen Bezirke, theils unter sich, theils mit den
Eisenbahnen ist vorch Kunsstraßen zu sorgen. In diesem Zweske sollen diejepigen diessr
Verbindungsstraßen, welche einen größeren, von mehreren anderen Straßen oder meßseren
Bezirken zusammentreffenden Verkehr zu fördern oder mit den Eisenbahnen zu vormitteln
geeignet sind, in die Verwaltung des Staats übernommen oder auf Kosten des Staats gebaut
werden. .
Art. 5.
An dem Aufwande für die auf Kosten des Staats zu bauenden Eisenbahnen sollen auf
das Grundstocksvermögen des Staats die Kausschillinge für die Bauplätze ver zu den Staats-
Eisenbahnen nothwendigen Gebäude und für die Grundflächen zu den Bahnhöfen übernommen
werden.
Art. 4.
Zu Beftreitung des weiteren Aufwandes werden Staatsanlehen ausgenommen, so wurit
nicht dunch spätere Verabschiepung anderweitige Mittel beigezegen werden.
Die Verzinsung vieser Anlehen ist möglichst billig zu bedingen, und soll den ieweiligen.
gesetzlichen Zinsfuß der Staatsschuld nicht übersteigen.
Art. 5.
Zur Deckung des in die Finanzperiode vom 1. Juli 1842 bis 30. Juni 1845 fallenden
Aufwandes für die auf Staatskosten zu hauenden Eisenbahnen wird ein Staatsanlehen von
5°/200, o0 fl. aufgenommen, wie es m Lauft viefer Periope daß wirkliche Bedürfniß erheischt.
Art. 6.
Die Erbauung von Zweig-Eisenbahnen durch Privat-Unternehmer unterliegt der Conces-
sion der Regierung. "
Die Ertheilung einer solchen Concession wird an diejenigen Bedingungen geknüpft, welche
ersorderlich sind, um das Aufsichtsrecht des Staats über den Bau, den Betrieb und die Ver-
waltung der Bahn genügend sicher zu stellen.
Hinsichtlich der gezwungenen Abtretung des für die Ausführung solcher Concessionen
erfodexlichen Eigenthums kommt der F. 50 der Verfaffungs-Urkunde zur Anwendung.
Art. 7. '
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