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· chnderböberenWunbarzneikunde:
AlvpsiusHahn,vonUnteckochen,O.A-Aalen,s
Christian Eberhard Wild, von Heilbronn.
Stuttgart den 15. Juni 1845. Schlayer.
J%)) Verfügung, betreffend die Errichtung einer Centralbehörde für das Eisenbahnwesen.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 15. d. M.
auf den Grund des Gesetzes vom 18. April d. J. in Betreff des Baues von Eisenbahnen
und im Hinblick auf die von der Ständeversammlung binsichtlich des Organs zur Vollziehung
dieses Gesetzes eingereichte Bitte, nach Anhörung des K. Geheimen-Ratbs, Folgendes gnädigst
verfügt:
1) Zur Vollziehung des Gesetzes vom 18. April v. J. wird in unmittelbarer Unterord-
nung unter das Ministerium des Innern eine collegialisch gebildete technisch-administrative
Behörde mit der Benennung „Eisenbahn-Commission“ errichtet.
2) Der Eisenbahn-Commisston sind die Rechte und Befugnisse eines Landes-Collegiums
beigelegt. «
5) Ihr amtlicher Wirkungskreis umfaßt den Bau und Betrieb der Staats-Eisenbahnen,
so wie die Verhältnisse der Privat-Eisenbahnen zu der Staatsverwaltung.
4) Vorerst wird die Eisenbahn = Commission unter einem Vorstande aus drei technischen
und drei administrativen Mitgliedern zusammengesetzt.
Zur Geschäftsausfertigung wird der Commission
a) für technische Gegenstände ein aus Ingenieur-Praktikanten zusammengesetztes Büreau
mit einem demselben vorgesetzten Inspektor, und
b) für die sonstigen Gegenstände das erforderliche Expeditionspersonal
beigegeben und wegen der ihrer Aufsicht unterstellten Cassen= und Rechnungsführung die geeig-
nete Verfügung getroffen werden.
Stuttgart den 15. Juni 1845.
Auf Seiner Königlichen Masestät besonderen Befehl:
Schlayer.
4) Verfügung, betreffend die Brandschadensumlage für das Etatssahr 181¾4.
Da sich bei der Brandversicherungs-Hauptkasse auch in dem Etatsjahr 18"/13 in Folge
ber vorgekommenen vielen und bedeutenden Brandfälle eine Unzulänglichkeit ver Mittel erge-