Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände veroronen und verfügen Wir daher, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von vden zu Ausübung der willkührlichen Gerichtsbarkeit bestellten 
Behörden. 
I. Von den Gemeinde-Räthen. 
Art. 1. 
Sämtliche Stadt= und Gemeinde-Räthe sind zu Ausübung der willkührlichen 
Gerichtsbarkeit in gleichem Maaße berechtigt. 
Diese Berechrigung ist allgemein und umfaßt das ganze Gebiet der Rechtsfürsorge, soweit 
solche nicht durch ausvrückliche Vorschrift der Gesetze einer böheren Gerichtsstelle vorbehalten ist. 
Insofern sedoch die Gesetze zur Gültigkeit einzelner Rechtsgeschäfte die Zuständigkeit des 
Richters erfordern, ist die Gerichtsbarkeit des Gemeinde-Raths auf die in ver Gemeinde woh- 
nenden nicht exemten Personen und die in dem Gemeindeverbande befindlichen Sachen 
beschränkt. 
II. Von den Waisengerichten. 
Art. 2. 
Für diejenigen Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit, welche Theilungs= und Vor- 
munwschafts-Sachen betreffen und ihrer Weitläufigkeit oder anderer Umstände wegen nicht füglich 
vor versammeltem Gemeinde-Rathe verhandelt werden können, namentlich zu Vornahme von 
Inventuren und Theilungen, zur Aufsicht über die Pflegschaften, zur Mitwirkung bei der 
Abbör der Vormunoschafts-Rechnungen, ist das Waisengericht bestimmt. 
Das Waisengericht ist ein Ausschuß des Gemeinde-Naths und handelt im Namen und 
aus beständigem Auftrage vesselben. 
« Art. 5. 
Bildung des Waisengerichts. 
Das Waisengericht besteht aus dem Ortevorsteher und in der Regel in Gemeinden 
erster Classe aus fünf, zweiter Classe aus vier, vritter Classe aus vrei weiteren Mitglie- 
dern des Gemeinde-Raths.
	        
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