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Diejenigen Geschäfte, welche vor dem versammelten Waisengerichte zu erledigen sind, hat
bei den Exemten zweiter Classe das Bezirks-Gerichtes-Collegium vorzunehmen, zu welchem die
nach K. 56 und é. 191, Nro. 5 des IV. Organisations-Erikte vom 31. December 1818 erfor-
derliche Zahl von Gerichts-Beisitzern zu berufen ist. «
V. Von den Gerichtsböfen und dem Ober-Tribunal.
Art. 15.
Den Ober-Gerichten (Ober-Tribunal und Kreis-Gerichtshöfe) ist die Besorgung
des Inventur-, Theilungs= und Vormunrschafts-Wesens und anderer Geschäfte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bei den im Kreise wohnenden Eremten erster Classe übertragen, jedoch in An-
sehung der Mitgliever der standesherrlichen und der in die ritterschaftliche Matrikel aufgenom-
menen Familien nur, soweit ihnen nicht nach den Bestimmungen über ihre staatsrechtlichen
Verbältnisse die Selbstbehandlung der betreffenren Geschäfte zukommt.
Inêbesondere liegt die Besorgung des Inventur-, Tbeilungs= und Vormundschafts-Wesens
der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, so wie der in Stuttgart wohnenden Eremten
erster Classe dem Pupillen-Senate des Ober-Tribunals ob, und zwar bei Jenen nach Maß-
gabe Unseres Haus-Gesetzes vom 8. Juni 1328, bei diesen jedoch nur in so weit, als sie
nicht den standesherrlichen oder den in die ritterschaftliche Mat#ikel aufgenommenen Familien
angehören.
Bei den das Inventur-, Theilungs= und Vormundschafts-Wesen betreffenden Geschäften
vertritt ein Mitglied des zuständigen Pupillen-Senats oder ein von Letzterem hiemit brauf-
tragter Beamter in Gemeinschaft mit einem Aktuar die Sielle der waisengerichtlichen Deputa-
tion und des Notars, der zuständige Senat vie des. Waisen-Gerichts, beziehungsweise die des
Gemeinderaths.
Zu Vomahme der Fahrniß= Inventuren können die Theilungs-Behörden verpflichtete
Schätzer (Art. 5) verwenden.
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften für die Geschäfts-Behanelung.
1I. Geschäfts-Besorgung durch die Waisen= Gerichte und Gemeinde-Rätbe.
Art. 16.
Das Weisen-Geriche hat bei Nicht-Exemten und bei Eremien zweiter Classe die Obsig-