Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Diejenigen Geschäfte, welche vor dem versammelten Waisengerichte zu erledigen sind, hat 
bei den Exemten zweiter Classe das Bezirks-Gerichtes-Collegium vorzunehmen, zu welchem die 
nach K. 56 und é. 191, Nro. 5 des IV. Organisations-Erikte vom 31. December 1818 erfor- 
derliche Zahl von Gerichts-Beisitzern zu berufen ist. « 
V. Von den Gerichtsböfen und dem Ober-Tribunal. 
Art. 15. 
Den Ober-Gerichten (Ober-Tribunal und Kreis-Gerichtshöfe) ist die Besorgung 
des Inventur-, Theilungs= und Vormunrschafts-Wesens und anderer Geschäfte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bei den im Kreise wohnenden Eremten erster Classe übertragen, jedoch in An- 
sehung der Mitgliever der standesherrlichen und der in die ritterschaftliche Matrikel aufgenom- 
menen Familien nur, soweit ihnen nicht nach den Bestimmungen über ihre staatsrechtlichen 
Verbältnisse die Selbstbehandlung der betreffenren Geschäfte zukommt. 
Inêbesondere liegt die Besorgung des Inventur-, Tbeilungs= und Vormundschafts-Wesens 
der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, so wie der in Stuttgart wohnenden Eremten 
erster Classe dem Pupillen-Senate des Ober-Tribunals ob, und zwar bei Jenen nach Maß- 
gabe Unseres Haus-Gesetzes vom 8. Juni 1328, bei diesen jedoch nur in so weit, als sie 
nicht den standesherrlichen oder den in die ritterschaftliche Mat#ikel aufgenommenen Familien 
angehören. 
Bei den das Inventur-, Theilungs= und Vormundschafts-Wesen betreffenden Geschäften 
vertritt ein Mitglied des zuständigen Pupillen-Senats oder ein von Letzterem hiemit brauf- 
tragter Beamter in Gemeinschaft mit einem Aktuar die Sielle der waisengerichtlichen Deputa- 
tion und des Notars, der zuständige Senat vie des. Waisen-Gerichts, beziehungsweise die des 
Gemeinderaths. 
Zu Vomahme der Fahrniß= Inventuren können die Theilungs-Behörden verpflichtete 
Schätzer (Art. 5) verwenden. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften für die Geschäfts-Behanelung. 
1I. Geschäfts-Besorgung durch die Waisen= Gerichte und Gemeinde-Rätbe. 
Art. 16. 
Das Weisen-Geriche hat bei Nicht-Exemten und bei Eremien zweiter Classe die Obsig-
	        
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