Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Notars, zu untersuchen und nach Umständen auf die Entfernung des Pflegers von der Vor- 
mundschaft bei dem Bezirks-Gerichte anzutragen. 
Im Uebrigen haben die Waisen-Gerichte in Mlegschaftssachen einzuschreiten, wenn von 
Seite der Pfleger, der Pfleglinge oder deren Verwandten eine Anfrage oder eine Beschwerde 
an sie gebracht, oder wenn ihnen ein Vertrag des Pfleglings zur Genehmigung vorgelegt 
wird, oder wenn sie bei der Rechnungs-Abhör, over aus Veranlassung ihrer anderweiten amt- 
lichen Verrichtungen oder auf irgend eine andere zufällige Weise eine Gefährdung des Interesses 
der Pfleglinge erfahren. 
Vorstehende Vorschriften finden auch bei den unter der Aussicht der Bezirks-Gerichte und 
der Pupillen-Senate der höheren Gerichte stehenden Pflegschaften Anwendung. 
Endlich haben die Waisengerichte und die Gemeinderäthe die Verpflichtung, deejenigen 
Pflegschaften, welche nicht bei den in Gemeinschaft mit dem Notar vorzunehmenden Geschäften, 
sondern aus einer anderen Veranlassung bei dem Waisen-Gerichte oder bei dem Gemeinderathe 
anfallen, dem Notar Behufs des Eintrags in die Mlegschafts-Tabelle anzuzeigen. 
Die Gebühren ver Waisenrichter für das Durchgehen der Pflegschafts-Tabellen und der 
Notare für die Auchüge, die sie aus ihrer Pflegschafts-Tabelle den Waisen-Gerichten zu ferti- 
gen haben, sind aus den Gemeinde-Cassen zu bezahlen. 
Art. 19. 
Vermögens-Veräußerungen aus Anlaß von Theilungen. 
Bei Veräußerungen von Erbschafts-G rundstücken an Mit-Erben, 
wenn solche bei einer unter waisengerichtlicher Leitung vorgehenden Erbschafts-Theilung over 
im Laufe derselben geschehen, vertritt die von der waisengerichtlichen Deputation ausgegangene 
Bestätigung die Stelle des gerichtlichen Erkenntnisses. 
Dieses gerichtliche Erkenntniß wird auch dann durch die waisengerichtliche Bestätigung 
ersetzt, wenn in den Eigenthums-Rechten an den durch eine Eventual-Theilung den Kindern 
oder Seiten-Verwandten zugewiesenen Gütern mittelst einer sräteren Uebereinkunft mit dem 
nutznießenden Ehegatten während der Dauer dieser Nutzniehung Aenderungen eintreten. 
Solche unter waisengerichtlicher Autorität geschlossene Verträge über Liegenschaften sind 
unter den allgeineinen gesetzlichen Voraussetzungen sogleich und schon vor der Vollziehung 
verbindlich; der Uebergang des Eigenthums hingegen wird nicht durch die waisengerichtliche 
Theilung, sondern nur durch die Uebergabe bewirkt.
	        
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