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Notars, zu untersuchen und nach Umständen auf die Entfernung des Pflegers von der Vor-
mundschaft bei dem Bezirks-Gerichte anzutragen.
Im Uebrigen haben die Waisen-Gerichte in Mlegschaftssachen einzuschreiten, wenn von
Seite der Pfleger, der Pfleglinge oder deren Verwandten eine Anfrage oder eine Beschwerde
an sie gebracht, oder wenn ihnen ein Vertrag des Pfleglings zur Genehmigung vorgelegt
wird, oder wenn sie bei der Rechnungs-Abhör, over aus Veranlassung ihrer anderweiten amt-
lichen Verrichtungen oder auf irgend eine andere zufällige Weise eine Gefährdung des Interesses
der Pfleglinge erfahren.
Vorstehende Vorschriften finden auch bei den unter der Aussicht der Bezirks-Gerichte und
der Pupillen-Senate der höheren Gerichte stehenden Pflegschaften Anwendung.
Endlich haben die Waisengerichte und die Gemeinderäthe die Verpflichtung, deejenigen
Pflegschaften, welche nicht bei den in Gemeinschaft mit dem Notar vorzunehmenden Geschäften,
sondern aus einer anderen Veranlassung bei dem Waisen-Gerichte oder bei dem Gemeinderathe
anfallen, dem Notar Behufs des Eintrags in die Mlegschafts-Tabelle anzuzeigen.
Die Gebühren ver Waisenrichter für das Durchgehen der Pflegschafts-Tabellen und der
Notare für die Auchüge, die sie aus ihrer Pflegschafts-Tabelle den Waisen-Gerichten zu ferti-
gen haben, sind aus den Gemeinde-Cassen zu bezahlen.
Art. 19.
Vermögens-Veräußerungen aus Anlaß von Theilungen.
Bei Veräußerungen von Erbschafts-G rundstücken an Mit-Erben,
wenn solche bei einer unter waisengerichtlicher Leitung vorgehenden Erbschafts-Theilung over
im Laufe derselben geschehen, vertritt die von der waisengerichtlichen Deputation ausgegangene
Bestätigung die Stelle des gerichtlichen Erkenntnisses.
Dieses gerichtliche Erkenntniß wird auch dann durch die waisengerichtliche Bestätigung
ersetzt, wenn in den Eigenthums-Rechten an den durch eine Eventual-Theilung den Kindern
oder Seiten-Verwandten zugewiesenen Gütern mittelst einer sräteren Uebereinkunft mit dem
nutznießenden Ehegatten während der Dauer dieser Nutzniehung Aenderungen eintreten.
Solche unter waisengerichtlicher Autorität geschlossene Verträge über Liegenschaften sind
unter den allgeineinen gesetzlichen Voraussetzungen sogleich und schon vor der Vollziehung
verbindlich; der Uebergang des Eigenthums hingegen wird nicht durch die waisengerichtliche
Theilung, sondern nur durch die Uebergabe bewirkt.