385
Art. 20.
Consens-Ertheilung zu Vermögens-Veräußerungen Minderjähriger, so wie zu Verkäufen ohne
«- Aufstreich.
Das Erkenntniß darüber, ob überhaupt die Veräußerung von unbeweglichem oder
beveutenderem beweglichem Vermögen minderjähriger und anderer unter Curatel stehender Per-
sonen für diese nothwendig oder nützlich, ob mithin der Veräußerung Statt zu geben sey,
wird ausschließend den in erster Instanz zuständigen vormundschaftlichen Behörden zugewiesen.
Ein besonderes gerichtliches Veräußerungs-Erkenntniß (decretum judicis de alienando) ist
daher nicht erforderlich.
Die Ertheilung ver Erlaubniß, Güter der Minverjährigen ohne Aufstreich zu ver-
dußern, gehört gleichfalls zum Geschäfts-Kreise der in erster Instanz zuständigen vormundschaft-
lichen Behörden.
In beiden Fällen sind die Consense bei Nicht-Exemten von den G emeinderäthen
zu ertheilen, ausgenommen, wenn die Veräußerung bei einer unter waisengerichtlicher Leitung
vorgehenden Erbschafts-Theilung over im Laufe derselben, sey es zwischen Mit-Erben, oder
zwischen den Erben und Dritten, geschieht, in welchem Falle die Bestätigung der waisen—
gerichtlichen Deputation genügt.
Bei der Veräußerung von Grundstücken an Dritte muß übrigens der Vertrag noch zur
gerichtlichen Insinnation gebracht werden.
Art. 21.
Fortsetzung.
Ist bei einer Erbschafts-Theilung ein Minderjähriger betbeiligt, welcher in vormundschaft-
licher Beziehung unter einer andern, als der vie Theilung leitenden Behörde steht; so ist zu
diesem Theilungs-Geschäfte und zu den bei demselben vorkommenden Veräußerungen erb-
schaftlicher Gegenstände eine besondere Zustimmung der dem Mindersährigen vorgesetzten
Vormundschafts-Behörde nicht erforderlich, vielmehr genügt auch in diesem Falle die Bestäti-
gung der Theilungs-Behörde.
Betrifft aber vie bei der Theilung vorgenommene Veräußerang anrerc, schon früher zum
Eigenthum des Minderjährigen und nicht zur Erbschaft gehörende Gegenstände, wozu ein Er-
kenntniß der Vormundschafts-Behörde erfordert wird; so ist hiezu die Genehmigung der zu-
ständigen vormundschaftlichen Behörde des Minderjährigen einzuholen.
7