Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

387 
Art. 14 des Gesetzes über vie Notariats-Sporteln vom . Juli 1842), wenn das Letztere dem 
darauf gerichteten Wunsche der Partheien beistimmt. 
Eine Ausnahme hievon tritt nur bei Gant-Inventarien ein, welche innner von dem 
Notar selbst zu fertigen sind. 
II. Geschäfts-Besorgungen durch die Notare. 
Art. 26. 
Verbindung von Ehe-Pakten mit Beibringens-Inventarien. 
Hinschtlich der Fertigung von Beibringens-Inventarien und Ehe-Pakten 
bängt es ganz von dem Willen der Betheiligten ab, ob sie den Beibringens-Inventarien Be- 
stimmungen über ihre künftige Beerbung beifügen wollen oder nicht, und die Notare sind nicht 
befugt, im erstern Falle wider den Willen der Partheien zwei verschiedene Urkunden, ein 
Beibringens-Inventar und einen Chevertrag, aufzunehmen, und von Letzterem eine Gebühr 
für sich zu beziehen. 
Uebrigens hat es bei den gesetzlichen Vorschriften über die zur Gültigkeit von Ehe= und 
Erb-Verträgen erforderlichen Förmlichkeiten auch dann sein Verbleiben, wenn dergleichen Bere- 
dungen mit Beibringens-Inventarien verbunden werden; doch können der Notar und die an- 
wesenden Waisenrichter, sofern ste sonst vie gesetzliche Eigenschaft der zutreffenden Falls beizu- 
ziehenden Zeugen haben, in die erforderliche Zahl verselben eingerechnet werden. 
. Art. 27. 
Berbot der privativen Besorgung von Notariats-Geschäften durch die Notare und Ortövorsteher. 
Den Gerichts= und Amts-Notaren, so wie den ersten Oktovorstehern, ist untersagt, rie- 
„jenigen zur Privatvornahme geeigneten Geschäfte, welche sie entweder zu prüfen, oder, wenn 
jene von den Partheien nicht zu gehöriger Zeit vorgelegt werden, von Amtswegen öffentlich 
zu bebandeln haben, im Wege ver Privat-Uebereinkunft mit den Betheiligten zur Privat- 
Besorgung zu übernehmen. Dieses Verbot tritt auch für alle Gehülfen eines Notars ein. 
" Art. 28. 
Lelbstbesorgung der wichtigeren Geschäfte durch die Notare. 
Dem Notar, auch wenn er einen geprüften Gehülfen hat, ist es zur Pflicht gemacht, die 
wichtigeren Geschäfte selbst zu besorgen. 
Die Fährung des Sportel-, Rechnungs= und Cassen-Wesens, so wie der vorgeschriebenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.