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Art. 77.
Den inzwischen in den Rubestand ve rsetzten noch am Leben befindlichen Ge-
richts-Notaren, denjenigen in den Ruhestand versetzten, noch am Leben befindlichen
Amts-Notaren, welche früher Stadt= over Amtsschreiber waren, ferner den Hinter-
bliebenen von Dienern der ersten und der zweiten Kategorie, welchen bisher Unterstützun-
gen gereicht worden, den Letzteren, sefern sie sich noch im Genusse der Unterstützungen befin-
ven, sind ihre Pensionen nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen für die verflossene
und künftige Zeit, soweit esnicht schon gescheben, zu berechnen und nach Abzug ihrer bisheri-
gen Empfänge, wie der betreffenden Leistungen zur Wittwen- und Waisen-Pensions-Anstalt aus-
zubezahlen. 6
Art. 78.
Die in den Art. 76 und 77 wegen der Pensions-Berechtigung und Berechnung für die
vormaligen Stadt= oder Amteschreiber und ihre Hinterbliebenen gegebenen Bestimmungen fin-
den auch auf die vormaligen Central-Stiftungs-Verwalter, Commun= und
Stiftungs-Rechnungs-Reoisoren und deren Hinterbliebene analoge An-
wendung, sofern nicht einer oder der andere der genannten Diener dieffalls früber Verzicht
geleistet hat.
Art. 79.
Aufhebung der betreffenden früheren Gesetze und Verordnungen.
Mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes treten die Bestimmungen
des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819, und der Notariats-Vollziehungs-Ver-
ordnung vom 2“. Mai 1826 außer Kraft.
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Unsere Ministerien der Justiz und beziehungsweise des Innern sind mit der Vollziehung
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 146. Juni 1845.
Der Chef des Justiz-Departements: Wil b eim.
von Prieser.
Der Minister des Innern:
Schlayer. Aus Befehl des Könige,
der Staats-Secretär:
Vellnagel.
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