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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz -Ministerium.
a) Ergebniß der Semesterprüfung der Justiz-Referendäre in den Monaten Mai und Juni 1843.
In Folge der am 50. Mai und 6. Juni d. J. vorgenommenen zweiten höheren Dienst-
prüfung im Justiz-Departement sind nachstebende acht, in alphabetischer Ordnung aufgeführte
Candivaten zu Referendären erster Classe bestellt worden:
1) Theodor Ludwig Baur, von Tübingen.
2) Gustav Ehrlenspiel, von Stuttgart.
5) Theodor Helfferich, von Schaffhausen, O. A. Böblingen.
4) Julius Hölder, von Stuttgart.
5) Carl Julius Kübel, von Tübingen.
6) Jobann David Lieb, von Freudenstadtk.
7) Carl Friedrich Liesching, von Winterbach, O. A. Schorndorf.
8) Carl Romanus Rudolpf Salzmann, von Eßlingen.
Stuttgart den 17. Juni 1845. Prieser.
b) Verfügung, betreffend das Verbot der Theilnahme der Gemeindebeamten an den unter waisengericht-
licher, oder in Gant= und liquiden Schuldsachen unter Leitung des Gemeinderaths vorzunehmen-
den Verkäufen, Verpachtungen und dergleichen.
Hinsichtlich der Anwendung der im Art. 421 des Strafgesetzbuches enthaltenen Vorschrift
auf solche Verkäufe, Verpachtungen und ähnliche Verhandlungen, deren Leitung und Beauf-
sichtigung entweder dem Waisengerichte, oder in Gant= und liguiden Schulosachen dem Ge-
meinderathe obliegt, wird auf den Grund der Bestimmung der Commun-Ordnung, Cap. IV.
Abschn. 1, §. 15, so wie des Art. 34 des Erekutions-Gesetzes vom 15. April 1825, und mit
Rücksicht auf die Verfügung des K. Ministerium des Innern vom 7. November 1359 (Reg.-
Blatt S. 698),, das Verbot der Theilnahme der Gemeindebeamten an Versteigerungen und
Aecorden in Gemeindesachen betreffend, den Gemeindebehörden und den Bezirksgerichten Fol-
gendes zur Nachachtung eröffnet: .1
Gemeindebeamte (Schultheißen, Waisenrichter? Gemeinderaths-Mitgliever), welche eine
Verkaufs-, Verpachtungs= oder andere dergleichen Verhandlung in Pflegschafts= oder Gant-