Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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zuweichen, bei der bloßen Berufung auf eine schon anderswo, vor Gericht oder außergerichtlich, 
erfolgte Aussage beharrt. 
Art. 144. 
Ist der Angeschuldigte durch solche Strafen nicht zur Vernehmlassung zu bewegen; so 
bat der Richter die Untersuchung, so weit es ohne Vernehmung des Angeschuldigten geschehen 
kann, zu Ende zu führen, und die geschlossenen Akten dem erkennenden Gerichte vorzulegen. 
Von diesem ist hiernächst, wenn auf den erhobenen Beweis die Verurtheilung gegründet wer- 
den kann, die verwirkte Strafe auszusprechen, anderenfalls aber die Verhängung von Zwangs- 
mitteln zu beschließen. 
Letzttere können bestehen 
1) in Bezirks-Gefängniß bis zu vier „Wochen, welches durch Schmälerung der Kost 
(Straf-Gesetzbuch Art. 25. Abs. 1.) und vurch Dunkelarrest geschärft werden kann; 
voch darf letzterer nur unter der Voraussetzung, daß er bei der Strafart, welche auf 
der angeschulvigten That steht, zuläßig ist, und nur zweimal, je auf acht Tage, ange- 
wendet werden. 
Würde der Angeschuldigte aber in seinem Ungehorsam beharren; so soll er 
2) in der Anstalt, in welcher er im Falle seiner Verurtheilung die Strafe zu erstehen 
bätte, oder auch in einer zu Vollziehung geringerer Strafen bestimmten Anstalt ver- 
wahrt werden, bis er sich zur ordentlichen Vernehmung bereit zeigt. Er ist jevoch 
abgesondert von den Sträflingen in Haft zu halten und nicht gleich jenen zu behan- 
deln. Auch gehen die Ehren= und Dienst-Rechte in keinem Falle schon durch eine 
solche Einsperrung verloren, und die Dauer der letzteren varf niemals das Zeitmaaß 
der Strafe überschreiten, welche den Angeschuldigten nach den vorliegenden Umstän= 
den im Fall seiner Verurtheilung treffen würde. 
Ist das Verbrechen mit Todesstrafe bedroht; so kann die Gefangenhaltung auf die Le- 
bensdauer des Angeschulvigten erstreckt werden. 
Bei Ehren= und Vermögens-Strafen ist vie Dauer der gefänglichen Haft nach Beschaf- 
fenheit des Falles festzusetzen. 
Sollte sich der Angeschuldigte früher oder später zur Vernehmlafsung verstehen; so muß 
im Falle seiner Verurtheilung vie Dauer der stufenweise erfolgten Freiheits-Entziebung nach 
dem Maßstabe des Art. 50. des Straf- Gesetzbuches an der verwirkten Strafe in Alzug ge-
	        
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