Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Untersuchungs-Richter das Gericht, vor welchem der Zeuge seinen persoͤnlichen Gerichtsstand 
bat, um Vernehmung desselben über die im Ersuchungs-Schreiben bemerkten Verhörspunkte 
angehen. Auch muß letzteres überhaupt geschehen, wenn der Aufenthaltsort des unter einer 
anderen Gerichtsbarkeit stehenden Zeugen über fünf Stunden von dem Sitze des Untersu- 
chungs-Gerichtes entfernt ist. 
Sollte jedoch der Untersuchungs-Richter die eigene Vernehmung des Zeugen zur Erlan- 
gung einer erschöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für nothwendig halten; 
so kann er, wenn sich die Stellung des Zeugen nicht bewirken läßt, diesen an dessen Aufent- 
baltsorte, übrigens nicht ohne vorgängige Benachrichtigung ves fremden Gerichts, selbst ver- 
nehmen. 
Auch ist er befugt, die in einem anderen Gerichts-Bezirke wohnenden, so wie diejenigen 
Zeugen, „welche einen befreiten Gerichtsstand genießen und nicht zu den im Art. 197. Ziffer 
2—3. genannten Personen gehören, unmittelbar vorzuladen. 
« Art. 199. 
Wemm ein Zeuge der an ihn ergangenen Ladung ungehorsamer Weise nicht Folge leistet; 
so soll verselbe, wofern er nicht etwa nur ohne Entschuldigung ausgeblieben ist, welchenfalls 
eine zweite und letzte Ladung erlassen werden kann, vor Gericht geführt werden. 
Wer die Ablegung des Zeugnisses ohne rechtlichen Grund verweigert, wird von dem 
Bezirks-Richter, wo aber dessen Strafgewalt nicht mehr ausreicht, von dem Bezirks-Gerichte 
mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzig Gulden oder mit Gefängniß bis zu dreißig Tagen 
bestraft. 
Dergleichen Strafen, so wie Vorführungs-Befehle können jevoch gegen Zeugen, welche 
den befreiten Gerichtsstand vor einem Kreis-Gerichte haben, nur von diesem verhängt werden. 
Art. 200. 
Die Zeugen haben Anspruch auf angemessene Entschörigung. 
JIpopre Geböhren, deren Bezahlung demjenigen zur Last fällt, welcher die Prozeßkosten zu 
tragen hat, werden im Wege der Verordnung festsetzt. 
Art. 201. 
Jeder Zeuge muß einzeln, ohne Beiseyn des Verdächtigen over eines Mitzeugen, ver- 
nommen werden. 
Bei Vergehen, welche nur mit Gelobuße oder Bezirks-Gefängniß bedroht sind, kann der 
Untersuchungs-Richter schriftliche Vernehmlassung gestatten.
	        
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