Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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gelesen oder zum eigenen Durchlesen vorgelegt, und, was er etwa abändert oder hinzufügt, 
pünktlich im Protokolle bemerkt werden. 
Hierauf hat der Zeuge seine Aussage, wenn solche voraussichtlich auf das Endurtheil von 
Einfluß ist, und gegen seine Eidesfähigkeit kein Bedenken vorwaltet, eidlich zu bekräftigen, es 
wäre denn, daß der Untersuchungs-Richter einen anderen Zeitpunkt hiezu für geeigneter erach- 
ten würde. 
Die Beeivigung, zu welcher der Untersuchungs-Richter den Zeugen durch einen Geistlichen 
besonders vorbereiten lassen oder auch letzteren beiziehen kann, hat nach angemessener Erinne- 
rung vahin zu geschehen, daß ver Zeuge über dasjenige, worüber er vernommen worden, 
Alles, was ihm davon bekannt sey, in reiner, unverfälschter Wahrheit ausgesagt habe, und 
daß er zugleich verspreche, auch bei etwa erfolgender weiterer Vernehmung der Wahrheit ge- 
mäß auszusagen. 
Am Schlusse ver Handlung wird vas Protokoll von dem Zeugen unterzeichnet, und 
ihm zugleich, wenn die Veröffentlichung seiner Aussage mit Nachtheil verbunden sepn könnte, 
Beobachtung des Stillschweigens aufgegeben. 
Art. 212. 
Jeder Zeuge ist verbunden, den Eid nach den Grundsätzen und Gebräuchen seiner Reli- 
gion, oder, wenn er sich zu einer Religions-Parthei bekennt, welcher in Rücksicht auf ihre 
Grundsätze die Ablehnung eines förmlichen Eides gesetzlich (vergl. Art. 251. des Strafgeses= 
buches) gestattet ist, die dessen Stelle vertretende feierliche Versscherung abzulegen. 
Letztere Vorschrift findet auch auf Ausländer Anwendung, welchen nach den Gesetzen 
ihres Landes mit Rücksicht auf ihre religiösen Grundsätze die förmliche Eidesleistung erlassen ist. 
Sollte ein Zeuge die Erfüllung vorstehender Verbindlichkeit verweigern; so ist gegen 
ihn auf gleiche Weise, wie gegen denjenigen zu verfabren, welcher die Ablegung des Zeugnis- 
ses verweigert (Art. 199. vergl. mit 211. Abs. 2.). 
Art. 215. 
Untüchtige Zeugen (Art. 50.), so wie viejenigen, welche selbst des Verbrechens oder 
der Theilnahme an solchem verdächtig sind, können zwar zur Erkundigung vernommen, dürfen 
aber nicht vereidet werden. 
Ein Gleiches gilt von Allen, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt 
haben, oder wegen Meineides bestraft worden find.
	        
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