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1) Diejenigen Gefangenen, welche zu einsamer Einsperrung, oder zu Dunkelarrest verur-
theilt sind, waͤhrend der Erstehung dieser Strafe.
2) Dicsenigen, welche sich im Untersuchungsarrest rbtrensn diese werden zur Bewegung
im Freien nicht öfter, als die bezirksgerichtlichen Unte gs-Gefangenen, und stets
abgesondert von den übrigen Gefangenen, zugelassen.
E. Krankenpflege.
s. 34.
Die für jedes Geschlecht besonders einzurichtenden Krankenzimmer sind mit allem Nöthi-
gen zu guter und regelmäßiger Verpflegung der Kranken auszustatten; auch muß für stete Er-
baltung der Reinlichkeit und reiner Luft in denselben gesorgt werden.
35.
Für vie Erhaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des Un-
terarztes, ein eigener Aufseher (Ausseherin).
#. 56.
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Unterarztes
vurch die aus ver Mitte der Gefangenen hiezu ausgewählten Wärter und Wärterinnen be-
sorgt. Uebrigens ist auch hiebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen mög-
lichst zu verhüten.
8. 37.
Wenn ein Gefangener erkrankt, so ist hievon durch den betreffenden Aufseher (Aufseherin)
dem Hausarzt Anzeige zu machen, welcher über die Aufnahme in das Krankenzimmer ent-
scheivet. In dringenden Fällen kann guch vor der Ankunft des Hausarztes der Kranke dort-
hin gebracht werden.
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenanstalt zu versetzen.
. 38.
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Kleidung
und Lager nach den Vorschriften des Arztes behandelt. Für die Krankenkost, welche aus der
allgemeinen Küche der Anstalt geliefert wird, sind die in der Beilage V. näher bezeichneten
Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Hausarzt entscheidet.
#39.
Schwangere Gefangene haben ihr Wochenbett in dem hiefür eingerichteten Zimmer des
Krankenbaues zu halten.
Hinsichtlich der in der Strafanstalt gebornen Kinder kommen die Bestimmungen der Ver-
fügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 31. December 1826 (Reg.Blatt von