Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

534 
Drittes Kapitel. 
Von dem Beweise durch Bekenntniß. 
Art. 298. 
Zur vollen Beweiskraft eines Bekenntnisses wird erfordert: 
1) daß dasselbe vor dem an sich zuständigen (vergl. auch Art. 35.) oder um die Ver- 
nehmung des Verdächtigen ersuchten, gehörig besetzten Gerichte abgelegt worden; 
2) daß es ausdrücklich, bestimmt und umständlich sey; 
5) daß das Bekenntniß weder in sich selbst widersprechend sey, noch mit den über die 
Umstände des Verbrechens eingezogenen glaubwürdigen Nachrichten im Widerspruche 
stehe; 
4)0 daß kein Grund vorhanden sey, dasselbe einem Irrthum oder einer auf Täuschung 
gerichteten Absicht zuzuschreiben. 
« Art. 299. 
Ist ein Bekenntniß vurch Zwang, unerlaubte Versprechungen oder andere rechtswidrige 
Mittel erwirkt worden; so kann dasselbe erst alsdann volle Beweiskraft erlangen, wenn es in 
einem Zustande, worin die rechtswidrige Einwirkung auf das Gemüth des Bekennenden und 
jede weitere Besorgniß derselben aufgehört hat, wiederholt wird, und sonst die Erfordernisse 
eines vollgültigen Bekenntnisses (Art. 298.) vorhanden sind. 
Art. 300. 
Sind alle Erfordernisse eines vollgültigen Bekenntnisses vorhanden; so kann durch dasselbe 
nicht bloß die eigene Handlung des Angeschuldigten mit den sich auf solche beziehenden Um- 
ständen bewiesen, sonderm auch die Gewißheit hergestellt werden, daß das Verbrechen wirklich 
zeschehen feh. 
Hiebei wird jedoch in letzterer Hinsscht vorausgesetzt, 
1) daß entweder aus der Natur des Verbrechens oder aus besonderen, durch andere 
Beweismittel, als das Bekenntniß, genügend nachgewiesenen Umständen erhellt, warum 
der Thatbestand auf anderem Wege nicht erhoben werden konnte; 
2) daß es sich nicht von Umständen handelt, zu deren richtiger Wahrnehmung besondere, 
bei dem Bekennenden nicht vorauszusetzende, Kemntnisse erfordert werden. 
Art. 301. 
Wird einem Geständniß eine Einschränkung beigefügt, durch welche ein Theil dessen, was
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.