Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 304. 
Zum Beweise untüchtige Zeugen sind: 
1) Personen, welche zur Zeit des zu bezeugenden Vorfalls oder der Ablegung des Zeog- 
nisses sich in einem Zustande befinden, worin sie des Gebrauchs der Vernunft erman- 
geln, oder denen der zur. Wahrnehmung erforderliche Sinn fehlt; 
2) diejenigen, welche für die Ablegung eines dem Angeschuldigten günstigen oder ungün- 
stigen JZeugnisses etwas empfangen oder ein darauf gerichtetes Versprechen angenom- 
men haben, wofern nicht die Eigenschaft des Gegebenen oder Versprochenen als 
bloßer Entschädigung des Zeugen außer Zweifel gesetzt ist, welchenfalls die Aussage 
als verdächtiges zeugniß benützt werden kann. 
Art. 505. 
Verdächtig sind Zeugen: 
1) wenn sie zur Zeit der Wahrnehmung das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurück- 
gelegt haben (Art. 215.); 
2) wenn sie an einer Schwäche des zur Wahrnehmung erforderlichen Sinnes leiden 
oder wenn Beweise eines schwachen Erinnerungs-Vermögens gegen sie vorliegen; 
5) wenn sie zu einer Zuchthaus-, Arbeitehaus= oder Festungsstrafe oder zu dem Verluste 
ver bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte verurtheilt worven sind, oder wenn sie 
ein Straf-Erkenntniß wegen falschen Zeugnisses (Art. 255—.257. des Strafgesetz- 
buches) gegen sich haben; 
4) wenn sie mit demfenigen, zu dessen Vortheile sie aussagen, verheirathet oder verlobt, 
in gerader Linie verwandt oder verschwägert, bis zum vierten Grade der Seitenlinie 
nach bürgerlicher Berechnung verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind. 
Art. 506. 
Ob und in wie weit Diejenigen, welche wegen eines mit einer der Strafen des Art. 505. 
Ziffer 5. bedrohten Verbrechens von der Instanz entbunden worden oder in Untersuchung be- 
fangen sind, oder Solche, welche wegen anderer Vergeben verurtheilt worden, als Zeugen 
Glauben verdienen, bleibt ver Beurtheilung des Richters überlassen, der auch zu ermessen bat, 
ob durch den Lebenswandel ves Jeugen oder durch andere, als die im Art. 305. Ziffer 4. 
erwähnten, persönlichen Verbindungen und Beziehungen, wie Freundschaft, Feindschaft, bäus= 
liche Gemeinschaft, Privatdienst, amtliche Verhältnisse, die Glaubwürdigkeit des Zeugen ver- 
mindert oder aufgehoben werde.
	        
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