Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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2). Ein. ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden, fehlerfreien Körper, gutes Gesicht 
und Gehör haben. 
3) Zeugnisse ihrer bisherigen Lebrer über ihre sittliche Aufführung und ihre Studien. 
Diese Zeugnisse müssen wenigstens einen Zeitraum von den letzten zwei Jahren 
umfassen, und es wird vorausgesetzt, daß dieselben mit der größten Gewissenhaftigkeit 
abgefaßt seyen. 
4) Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte, und von der obrigkeitlichen 
Behörde beglaubigte Urkunde, daß sie, im Falle der Aufnahme, bei den fußgehenden 
Waffen eine monatliche Zulage von 7 Gulden , und bei den reitenden Waffen von 
10 Gulden, mit Ausschluß der Kleidung, beziehen werden, und daß sie die Mittel 
besitzen, bei der Ernennung zum Offizier, bei den fußgehenden Waffen wenigstens 
bie erste vollständige Ausrüstung bestreiten, bei den reitenden Waffen aber nicht nur 
im Verhältniß des Mehraufwandes sich ausrüsten, sondern auch eine monatliche 
Zulage von wenigstens 20 Gulden erhalten zu können. 
. 6. 
Wissenschaftliche Anforderungen bei der Vorprüfung. 
Diejenigen Bewerber, welche diesen Bedingungen Genüge geleistet haben, werden in 
folgenden wissenschaftlichen Fächern geprüft: 
1) Deutsche Sprache: 
a) Bekanntschaft mit der Wortlehre der reinen Sprachlehre (Reinbeck, Regellehre 
der deutschen Sprache); 
b) schriflliche Bearbeitung eines gegebenen Thema's, ohne Fehler gegen die Ortho- 
grapbie, die Richtigkeit der Sprache, Wort= und Satz-Verbindung, mit besonverer 
Rücksicht auf deutliche Schrift. 
2) Französische Sprache: 
a) Bekamtschaft mit der Wortlehre (abrége de la grammaire françgaise, de 
Noél et Chapsal etc. par demandes et. par réponses, par Gérard. 
Stouttgart, chez Schweizerbarth, 1833); 
b) richtige Uebersetzung jeder historischen französischen Schrift;
	        
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