186 Dritter Abschnitt.
Korporationen, indem ja auch der Staat als Fiscus
Processpartei sein kann.
Einen ganz anderen Einfluss hat der Staat auf Verhältnisse,
welche ihren Sitz innerhalb der Staatsordnung
selbst haben, Verhältnisse, welche nicht der isolirten Persönlichkeit
angehören, sondern den Einzelnen als Glied
des gesammten Staatsverbands angehen, ⁶ und unter der
Herrschaft allgemeiner Ordnungen stehen. Diese Verhältnisse
sind nicht Gegenstand individueller Freiheit,
sondern unterliegen der vollen Einwirkung der Staatsherrschaft.
Auch sie erwarten, wenn sie unklar oder
bestritten sind, ihre Lösung durch eine Entscheidung
der Staatsgewalt; aber diese beschränkt sich hier nicht
darauf, den Thatbestand in abgeschlossener Betrachtung
nach den Regeln eines absoluten Rechts zu behandeln,
sondern sie bringt auch die Rücksicht auf das allgemeine
Wohl zur Geltung und hat zugleich das im öffentlichen
Interesse Nützliche und Zweckmässige durchzusetzen.
Indem sie den Einzelnen nöthigt, sich nach diesen rela-⁶
Dahin gehören namentlich Verhältnisse, welche durch die
allgemeine Steuer-, Gewerbe-, Schul-, Militär-, Armen-, Gemeindeordnung
u. s. w. regulirt werden. Das Königlich Sächsische Gesetz
vom 28. Januar 1835 zählt im §. 8 flg. folgende Gegenstände
auf: Streitigkeiten über Erlangung, Wirkung, Verlust des Staatsund
Gemeinebürgerrechts, Verbindlichkeiten zu Staats- und Kommunalabgaben
und Leistungen sowie über deren Vertheilung, Erhebung
von Wege-, Brückengeld und anderen öffentlichen indirekten
Abgaben, über Polizeigegenstände, über die Verhältnisse
zwischen Kirchen- und Schulgemeinden u. s. w. Jedoch soll nach
§. 11. der Rechtsweg betreten werden, wenn sich Jemand hierbei
nicht auf allgemeine Ordnungen, sondern auf einen besonderen
Rechtstitel (Privilegium, rechtskräftige Entscheidung, Privatwillenserklärung
— Vertrag, letzter Wille, Stiftung, Anerkenntniss
— Verjährung, Herkommen) beruft.