Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

186  Dritter  Abschnitt.

Korporationen,  indem  ja  auch  der  Staat  als  Fiscus
Processpartei  sein  kann.

Einen  ganz  anderen  Einfluss  hat  der  Staat  auf  Verhältnisse,
  welche  ihren  Sitz  innerhalb  der  Staatsordnung
selbst  haben,  Verhältnisse,  welche  nicht  der  isolirten  Persönlichkeit
  angehören,  sondern  den  Einzelnen  als  Glied
des  gesammten  Staatsverbands  angehen, ⁶  und  unter  der
Herrschaft  allgemeiner  Ordnungen  stehen.  Diese  Verhältnisse
  sind  nicht  Gegenstand  individueller  Freiheit,
sondern  unterliegen  der  vollen  Einwirkung  der  Staatsherrschaft.
  Auch  sie  erwarten,  wenn  sie  unklar  oder
bestritten  sind,  ihre  Lösung  durch  eine  Entscheidung
der  Staatsgewalt;  aber  diese  beschränkt  sich  hier  nicht
darauf,  den  Thatbestand  in  abgeschlossener  Betrachtung
nach  den  Regeln  eines  absoluten  Rechts  zu  behandeln,
sondern  sie  bringt  auch  die  Rücksicht  auf  das  allgemeine
Wohl  zur  Geltung  und  hat  zugleich  das  im  öffentlichen
Interesse  Nützliche  und  Zweckmässige  durchzusetzen.
Indem  sie  den  Einzelnen  nöthigt,  sich  nach  diesen  rela-⁶

  Dahin  gehören  namentlich  Verhältnisse,  welche  durch  die
allgemeine  Steuer-,  Gewerbe-,  Schul-,  Militär-,  Armen-,  Gemeindeordnung
  u.  s.  w.  regulirt  werden.  Das  Königlich  Sächsische  Gesetz
  vom  28.  Januar  1835  zählt  im  §.  8 flg.  folgende  Gegenstände
auf:  Streitigkeiten  über  Erlangung,  Wirkung,  Verlust  des  Staatsund
  Gemeinebürgerrechts,  Verbindlichkeiten  zu  Staats-  und  Kommunalabgaben
  und  Leistungen  sowie  über  deren  Vertheilung,  Erhebung
  von  Wege-,  Brückengeld  und  anderen  öffentlichen  indirekten
  Abgaben,  über  Polizeigegenstände,  über  die  Verhältnisse
zwischen  Kirchen-  und  Schulgemeinden  u.  s.  w.  Jedoch  soll  nach
§.  11.  der  Rechtsweg  betreten  werden,  wenn  sich  Jemand  hierbei
nicht  auf  allgemeine  Ordnungen,  sondern  auf  einen  besonderen
Rechtstitel  (Privilegium,  rechtskräftige  Entscheidung,  Privatwillenserklärung
  —  Vertrag,  letzter  Wille,  Stiftung,  Anerkenntniss
—  Verjährung,  Herkommen)  beruft.