Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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unter Aufsicht zu schreiben, und dem Verwalter zur Durchsicht und Befoͤrderung zu übergeben. 
Derselbe hat auch die ankommenden Briefe, Pakete u. s. w. zu öffnen. 
Briefe unsittlichen oder sonst verbotenen Inhalts sind zu unterdrücken, vorbehältlich der 
gegen den Gefangenen zu verhängenden Abndung. 
F. 15. 
Die Zahl der Besuche, welche ein Gefangener annehmen darf, ist jährlich auf drei fest- 
gesetzt, und auf die gleiche Zahl sind die brieflichen Mittheilungen an seine Angehörigen 
beschränkt. 
In dringenden Fällen sind jedoch Ausnahmen zu gestatten; auch varf der Verwalter 
denjenigen Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, zur Belohnung die 
Bewilligung ertheilen, jährlich einigemale weiter von den Ihrigen Besuche anzunehmen, oder 
an dieselben zu schreiben: dagegen steht ihm aber auch die Befugniß zu, denjenigen, welche 
sich schlecht aufführen, jene Vergünstigung bis zu erprobter Besserung ganz zu entziehen; sowie 
es von seinem Ermessen abhängt, die Erlaubniß zum Besuche eines Gefangenen aus triftigen 
Gründen zeitlich zu verweigern. 
K. 14. 
Die Gefangenen, werden nach ihrem Betragen in der Strafanstalt in drei Classen ge- 
theilt, und zwar: 
die Besseren in die erste Elasse; 
die Zweifelhaften in die zweite Classe; 
die Schlechteren in die dritte Classe. 
Gefangene, welche schon früher eine Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe erstanden haben, 
sind immer zunächst in die dritte Classe zu setzen; die übrigen Gefangenen kommen nach ihrer 
Einlieferung in der Regel vorerst in die zweite Classe. 
g. 16. 
Nach diesen Classen, welche durch besondere Abzeichen an der Kleidung sich unterscheiden, 
werden den Gefangenen die Plätze in den Arbeits= und Schlafzimmern, bei dem Gottesdienste, 
dem Unterrichte und bei dem Speisen angewiesen. 
Aus der ersten Classe werden in der Regel die Zimmerobleute (F. 8) ausgewählt, und 
nur die in der dritten Classe befindlichen Gefangenen unterliegen der körperlichen Züchtigung 
als Disciplinarstrafe.
	        
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