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unter Aufsicht zu schreiben, und dem Verwalter zur Durchsicht und Befoͤrderung zu übergeben.
Derselbe hat auch die ankommenden Briefe, Pakete u. s. w. zu öffnen.
Briefe unsittlichen oder sonst verbotenen Inhalts sind zu unterdrücken, vorbehältlich der
gegen den Gefangenen zu verhängenden Abndung.
F. 15.
Die Zahl der Besuche, welche ein Gefangener annehmen darf, ist jährlich auf drei fest-
gesetzt, und auf die gleiche Zahl sind die brieflichen Mittheilungen an seine Angehörigen
beschränkt.
In dringenden Fällen sind jedoch Ausnahmen zu gestatten; auch varf der Verwalter
denjenigen Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, zur Belohnung die
Bewilligung ertheilen, jährlich einigemale weiter von den Ihrigen Besuche anzunehmen, oder
an dieselben zu schreiben: dagegen steht ihm aber auch die Befugniß zu, denjenigen, welche
sich schlecht aufführen, jene Vergünstigung bis zu erprobter Besserung ganz zu entziehen; sowie
es von seinem Ermessen abhängt, die Erlaubniß zum Besuche eines Gefangenen aus triftigen
Gründen zeitlich zu verweigern.
K. 14.
Die Gefangenen, werden nach ihrem Betragen in der Strafanstalt in drei Classen ge-
theilt, und zwar:
die Besseren in die erste Elasse;
die Zweifelhaften in die zweite Classe;
die Schlechteren in die dritte Classe.
Gefangene, welche schon früher eine Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe erstanden haben,
sind immer zunächst in die dritte Classe zu setzen; die übrigen Gefangenen kommen nach ihrer
Einlieferung in der Regel vorerst in die zweite Classe.
g. 16.
Nach diesen Classen, welche durch besondere Abzeichen an der Kleidung sich unterscheiden,
werden den Gefangenen die Plätze in den Arbeits= und Schlafzimmern, bei dem Gottesdienste,
dem Unterrichte und bei dem Speisen angewiesen.
Aus der ersten Classe werden in der Regel die Zimmerobleute (F. 8) ausgewählt, und
nur die in der dritten Classe befindlichen Gefangenen unterliegen der körperlichen Züchtigung
als Disciplinarstrafe.