Zu diesem Zwecke wird jeder Militärpflichtige auf den Grund der von dem Bezirks-Re-
krutirungsrathe oder der Musterungs-Commission gegebenen Entscheidung in der achten Co-
lumne der Ziehungsliste so bezeichnet, daß sich aus der Bezeichnung ergiebt, in welcher Lage
er sich im Zeitpunkte der Contingente-Bildung befindet.
F. 128.
Die Bezeichnungen sind nach Verschiedenheit ver Füälle folgende:
1) „Aushebungsfähig.“
Als solche sind zu erklären, alle Tüchtigerfundenen, denen weder Befreiung noch Zurück-
stellung zuerkannt worden-
Ist Rekurs ergriffen worden, so wird der Bezeichnung das Wort: „Rekurs“ beigefügt.
2) „Als aushebungsfähig angenommen:“
a) mit dem Beisatze: „abwesend"“ oder „krank"“ sind Diejenigen zu bezeichnen,
welche bei der Musterung unbefugter Weise (. 68.), oer wegen auswärtiger
Haft (wenn die Besichtigung nach §. 72. nicht geschehen konnte), oder welche
wegen Krankbeit nicht erschienen sind, und deßhalb nach der Bestimmung des
Art. A8. als diensttüchtig angenommen werden müssen;
b) mit dem Beisatze: „wegen Stimmengleichbeit,“" wenn ein Militärpflich-
« tiger wegen Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Musterungs-Commission
(Art. 50. & 98.) einstweilen, bis vie Entscheidung ves Ober-Rekrutirungs-
raths erfolgt, tüchtig erklärt worden ist, vorausgesetzt in beiden Fällen, daß
ihm weder Befreiung noch Zurückstellung zuerkannt worden.
5) „Unentschieden.“
Wenn der Bezitks-Rekrutirungsrath noch keine Entscheidung geben kann, namentlich wenn
eine Befreiung, oder eine angesprochene Zurückstellung, over die Frage wegen Dienst-Untüchtigkeit,
soweti deren Beurtheilung nach Art. 16. und 99. 52—55. in der Competenz des Bezirks-
Rekrutirungsraths liegt, auf nähern Beweis ausgesetzt ist.
4) „Zurückgestellt wegen Berufs"
(z. B. als Theologie-Studirender).
5) „Zurückgestellt wegen Familien-Verhältnisse“
(z. B. als Einziges Kind).
6) „Zur nächsten Jahres-Muster ung verwiesen.“