Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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S. S. 
Die vorstehenden Bestimmungen (SI. 1—7) finden auf diejenigen Candidaten keine 
Anwendung, welche in eine der mit den beiden Waisenhäusern verbundenen Bildungs-Anstal- 
ten für den Schullehrerstand eintreten wollen. Diese haben ihre Gesuche, wie bisher (Ver- 
fügung vom 3. März 1841, Reg. Blatt S. 117), bei ver K. Commission für die Erzie- 
bungshäuser einzureichen und einer Vorprüfung an einem der beiven Waisenhäuser sich zu 
unterwerfen, von welcher das Ergebniß durch die gedachte Commission den Ober-Schulbehör- 
den mitgetheilt wird. 
II. Von der Prüfung für die Aufnahme in die öffentlichen 
Schullehrer-Seminare. 
–. 9. 
In Ansehung der Prüfung für die Aufnahme in die öffentlichen Schullehrer-Seminare 
werden die Candidaten des evangelischen Schullehrerstandes auf die Verfügung vom 5. April 
1842, §. 8 (Reg. Blatt S. 248) und die Candidaten des katholischen Schullehrerstandes 
auf die Verfügungen vom 13. Januar 1825, §. 12 und vom 12. März 1825 (Reg.Blatt 
S. 22 und 168), bei welchen es zur Zeit belassen wird, verwiesen. 
III. Von der ersten Dienstprüfung (Schulgehülfen-Prüfung). 
8. 10. 
Für die Befähigung zum Gehülfendienste an einer Volksschule wird im Monate Mai 
jeden Jahrs eine Prüfung an einem der beiden evangelischen Schullehrer-Seminare in Eß- 
lingen und Nürtingen, zwischen welchen regelmäßig gewechselt wird, und an dem katholischen 
Schullehrer-Seminar in Gmünd vorgenommen. 
8. 11. 
Die Prüfungs-Commission besteht aus dem von der betreffenden Ober-Schulbehörde 
aus ihrer Mitte abgeordneten Commissär, als Vorstand, sodann dem Rektor und den Hanpt- 
und Ober-Lehrern des betreffenden Seminars, und bei der evangelischen Confessson außer- 
dem noch aus dem Rektor des zweiten Schullehrer-Seminars. 
5. 12. 
Dieser Prüfung werden diejenigen Zöglinge der öffentlichen Seminare, welche im Pü- 
fungsjahr ihre zweijährige Biloungszeit vollendet haben, von Amtswegen unterworfen.
	        
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