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Die Stufen der Befähigung werden durch drei Klassen (Klasse J. II. III.), von wel-
chen jede wieder in zwei Unterabtheilungen, a. und b., zerfällt, bezeichnet.
Die Klasse I. Unterabtheilung a. bezeichnet die beste Befähigungsstufe und wird nur
ausgezeichneten Candidaten ertheilt.
G. 15.
Ueber das Maaß der Befähigung der einzelnen Geprüften entscheidet die Prüfungs-
Commission durch Stimmenmehrheit.
Ueber das Ergebniß der gesammten Prüfung erstattet der Vorstand der Commisston der
vorgesetzten Ober-Schulbehörde Vortrag unter Anschluß sämmtlicher Prüfungs-Akten, welche
sofort, wofern sich kein Anstand ergibt, die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen läßt.
8. 16.
Wer nicht einmal das Zeugniß Klasse III. Unterabtheilung b. erwirbt, wird zu einer
nneuen Prüfung von der Ober-Schulbehörde erst nach Ablauf eines oder zweier Jahre,
während welcher er seine Vorbereitung, und zwar auch der Zögling einer Staatsanstalt
auf eigene Kosten, fortzusetzen hat, zugelassen. Wer auch bei einer zweiten und einer dritten
Prüfung nicht besteht, wird für immer abgewiesen und nach Umständen zum Ersatz der
genossenen Staatsunterstützung angehalten.
IV. Von der zweiten Dienstprüfung (Lnstellungs-Prüfung).
S. 17.
Die Anstellungsprüfung entscheidet über die Befähigung zu Unterlehrers= und Schul-
meisters-Stellen.
Sie wird von jeder der beiden Ober-Schulbehörden zweimal des Jahrs, im Sommer
und Herbst, gehalten. Die Gesuche um Zulassung zu venselben müssen vor dem 1. Mai
und vor dem 1. September durch den Bezirks-Schulaufseher bei der Ober-Schulbehörde
eingereicht werden.
Zugelassen werden nur diejenigen Lehrgehülfen, welche
1) wenigstens zwei Jahre lang eine Gehülfenstelle an Volksschulen bekleidet,
2) das 22ste Lebensjahr zurückgelegt haben,
3) über ihre sittliche Aufführung und ihre Thätigkeit in der Schule gute Zeugnisse
vorlegen,
und
4) über den Besitz eines Gemeindegenossenschafts-Rechts sich ausweisen können.