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. 18.
Die Prüfungs-Gegenstände sind dieselben, wie bei der Lehrgehülfen-Prüfung (5. 13).
Es werden jedoch gründlichere Kenntnisse, größere Lehrgewandtheit und Selbstständigkeit des
Urtheils von den zu Prüfenden erwartet.
K. 19.
Die Prüfung geschieht theils durch mündliche und schriftliche Fragen, theils durch For-
derung praktischer Proben.
Sie wird im Concurs, und zwar bei einer größeren Zahl in Abtheilungen, die nicht
mehr als 20 begreifen dürfen, durch zwei Mitgliever der Ober-Schulbehörde unter Beizie-
hung ver etwa nöthigen Techniker vorgenommen. Auf die Prüfung jeder einzelnen Ab-
theilung sind zwei bis drei volle Tage zu verwenden.
Der mündlichen Prüfung und der Ablegung der Proben im Katechisiren und in der
Methovik haben auch der Vorstand und die übrigen Mitglieder der Ober-Schulbehörde, so
viel es ihre übrigen Amtsgeschäfte zulassen, anzuwohnen.
8. 20.
Ueber das Ergebniß der mit sämmtlichen Abtheilungen vollzogenen Prüfung wird von
den beiden Examinatoren in versammelter Ober-Schulbehörde Vortrag erstattet und über
die von den Einzelnen bewiesene Befähigung erkannt.
Für die Bezeichnung der Befähigungsstufen finden die Bestimmungen des §. 14 auch
hier ihre Anwendung.
Die für anstellungsfähig erkannten Candidaten erhalten Zeugnisse, welche das von
dem Einzelnen erworbene Klassen-Prädikat angeben und von dem Direktor und den beiden
Eraminatoren der Ober-Schulbehörde unterzeichnet sind.
G. 21.
Wer bei der Anstellungsprüfung nicht einmal das Zeugniß III. b. erhält, bleibt, sofern
er nicht auch hiezu als untüchtig erschienen ist, Lehrgehülfe und darf wenigstens erst nach
Jahresfrist um Zulassung zu wiederholter Prüfung bitten.
5. 22.
Behufs der Erlangung eines höheren Klassenprädikats wird ein Candidat jedoch frü-
hestens erst nach Ablauf eines Jahrs auf sein Ansuchen zur Wiederholung der Anstellungs-
Prüfung zugelassen; wenn jedoch diese ohne den gewünschten Erfolg bleibt, einer weiteren
Wiederbolung nicht Statt gegeben.